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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012
- 6 Sa 1754/12 -
LAG Berlin-Brandenburg zur Klagefrist bei Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung
Bloße Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Zulassung einer nachträglichen Kündigungsschutzklage nicht ausreichend
Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Eine verspätet erhobene Klage ist nur nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die
Klägerin wurde nicht arglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung jedoch zurück. Die
Kündigungsschutzklage außerhalb der Klagefrist nur in Ausnahmen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- BAG: Dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt auch bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2007
[Aktenzeichen: 6 AZR 873/06]) - Kündigungsschutzklage per Fax muss Unterschrift enthalten - Versehentliches Nicht-Mit-Faxen der Unterschrift unter der Klage führt zur Unwirksamkeit der Klage
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2010
[Aktenzeichen: 6 Sa 103/10])
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Dokument-Nr. 14905
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