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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2020
- 21 Sa 1900/19 -
Bei häuslicher umfassender Betreuung muss Mindestlohn gezahlt werden
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zur Vergütung einer 24-Stunden-Pflege zu Hause
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zur Vergütung einer 24-Stunden-Pflege zu Hause Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer "24-Stunden-Pflege zu Hause" eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben und insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot "24 Stunden Pflege zu Hause" wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.
Klägerin verlangte Vergütung für 24 Stunden täglich
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den
Gericht spricht Vergütung für 21 Stunden täglich zu - Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitszeiten Sorge zu tragen
Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin den geforderten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pt/pm)
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Dokument-Nr. 29087
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