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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013
21 Sa 1380/13 -

Kein Ent­schädigungs­anspruch wegen Alters­diskriminierung bei nicht ernsthaft gemeinter Bewerbung auf eine Stellen­ausschreibung

Promovierter Rechtsanwalt bewarb sich bewusst auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger

Einem Bewerber, der sich erfolglos auf eine alters­diskriminierende Stellenanzeige beworben hat, ohne ernsthaft an der Stelle interessiert zu sein, steht eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) nicht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1953 geborene Kläger, ein promovierter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, bewarb sich auf eine Stellenanzeige, mit der die Beklagten einen Rechtsanwalt (m/w) „als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung“ suchten. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, nahm er die Beklagten auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von bis zu 60.000 Euro in Anspruch.

Entschädigungsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei es bei seiner Bewerbung allein darum gegangen, eine Entschädigung zu erhalten. So habe sich der Kläger zuvor unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben und im Fall der Ablehnung eine Entschädigung von 60.000 Euro gefordert. Er habe zudem die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt und sich mit einem kaum aussagekräftigen Bewerbungsschreiben um die Stelle beworben. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände müsse festgestellt werden, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sei; sein Entschädigungsverlangen sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Ob die Stellenausschreibung eine Altersdiskriminierung enthalten habe, könne daher offen bleiben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online,

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