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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2015
- 17 Sa 810/15 -
Außerordentliche Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters wegen Verlassens seines Kontrollbereichs zulässig
Zu sichernder Bereich von Mitarbeiter ohne jede Veranlassung für erheblichen Zeitraum preisgegeben
Das Arbeitsverhältnis eines Sicherheitsmitarbeiters kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums ohne Grund verlässt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, setzte den Arbeitnehmer bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt ein. Der Produktionsbereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde; sie wurden bei einer Sperrung einer Personenkontrolle durch das Wachpersonal unterzogen. Der Arbeitnehmer schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sorgen. Er hielt sich anschließend aus privaten Gründen längere Zeit bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorgeschriebenen Begleitschein entgegennahm und es in sein Kraftfahrzeug brachte. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000 Euro fest. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund.
Schwerwiegende Pflichtverletzungen machen Weiterbeschäftigung für Arbeitgeber unzumutbar
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert fristlose Kündigung
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2007
[Aktenzeichen: 5 Sa 150/07]) - Pausenzeiten mehrfach deutlich überzogen: Kündigung eines Fluglotsen gerechtfertigt
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2010
[Aktenzeichen: 8 Sa 492/10])
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Dokument-Nr. 21701
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