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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.07.2021
4 Sa 68/20 -

Anscheinsbeweis für Zugang eines Einwurf­einschreibens setzt Vorlage des Einlieferungsbelegs und Kopie des Auslieferungsbelegs voraus

Vorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend

Für den Zugang eines Einwurf­einschreibens besteht ein Anscheinsbeweis, wenn der Einlieferungsbeleg und eine Kopie des Auslieferungsbelegs vorliegt. Die Vorlage des Sendungsstatus ist nicht ausreichend. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Jahr 2020 hatte das Gericht unter anderem über den Zugang einer mittels Einwurfeinschreibens versandte Einladung zu einem bEM zu entscheiden.

Anscheinsbeweis für Zugang eines Einwurfeinschreibens setzt Vorlage des Einlieferungsbelegs und Kopie des Auslieferungsbelegs voraus

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass bei einem Einwurfeinschreiben nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das Verfahren zum Einwurfeinschreiben eingehalten wurde.

Vorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend

Etwas anderes gelte aber, so das Landesarbeitsgericht, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg, sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt wird. Denn aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers hervor noch beinhalte er eine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkundet, die Sendung eingeworfen zu haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Reutlingen, Urteil vom 26.11.2020
    [Aktenzeichen: 1 Ca 173/20]
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Dokument-Nr.: 30896 Dokument-Nr. 30896

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