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Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.12.2014
- 9 U 38/14 -
Land Berlin haftet nicht für durch Wurzelwuchs eines Straßenbaums beschädigte Mauer
Grundstückseigentümer muss von Wurzeln ausgehende Störungen dulden
Kommt es durch den Wurzelwuchs eines Straßenbaums zu einer Beschädigung einer Mauer, so kann ein Berliner Grundstückseigentümer dafür nicht das Land Berlin haftbar machen. Es besteht zum einen keine Pflicht des Landes zur regelmäßigen Kontrolle des Wurzelwuchses. Zum anderen muss ein Berliner Grundstückseigentümer die durch Wurzeln ausgehende Störungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes (StrG Bln) hinnehmen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wuchsen in Berlin die Wurzeln eines an einer öffentlichen Straße stehenden Ginkgobaums in Richtung eines Privat-Grundstücks und beschädigten schließlich dort eine Mauer. Die
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Land Berlin
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer
Beschädigungen durch Wurzelwuchs von Straßenbäumen muss hingenommen werden
Zwar dürfe ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 58/rb)
- Stadt haftet für Schäden durch leichtfertige Baumpflanzung
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.1996
[Aktenzeichen: 22 A 3106/94]) - Nachbar hat Anspruch auf Schadensersatz wegen "Unterwurzelung" des Grundstücks
(Landgericht Itzehoe, Urteil vom 18.09.2012
[Aktenzeichen: 6 O 388/11])
Jahrgang: 2019, Seite: 58 GE 2019, 58
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Dokument-Nr. 27036
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