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Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.02.2015
- 8 U 52/14 -
Doppelvermietung und Überlassung der Mietsache an einen Mieter kann Schadenersatzanspruch des anderen Mieters rechtfertigen
Voraussetzung ist fehlende Rückholmöglichkeit der Mietsache
Wird eine Mietsache doppelt vermietet und sie einem der Mieter überlassen, so steht dem anderen Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn der Vermieter die Mietsache vom besitzenden Mieter nicht mehr zurückerlangen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die Zahlung von Schadenersatz wegen der
Doppelvermietung führt nicht zur Unwirksamkeit der Mietverträge
Das Kammergericht führte zum Fall aus, dass eine
Überlassung der Mietsache an einen Mieter begründet Schadenersatzanspruch des anderen Mieters
Überlässt der Vermieter jedoch die Mietsache einem der Mieter und wird dieser dadurch rechtmäßiger Besitzer der Sache, so das Kammergericht, könne der andere Mieter seinen Erfüllungsanspruch nicht mehr durchsetzen. Denn der Vermieter könne sich insofern auf Unmöglichkeit nach § 257 Abs. 1 BGB berufen, wenn er die Mietsache nicht mehr von dem besitzenden Mieter zurückerlangen kann, etwa durch eine Kündigung oder Leistung einer Abstandszahlung. Ist dies der Fall, so stehe dem Mieter ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach §§ 536 a Abs. 1, 536 Abs. 3 BGB zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 05.03.2014
[Aktenzeichen: 29 O 535/08]
Jahrgang: 2015, Seite: 581 MDR 2015, 581
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Dokument-Nr. 21156
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