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Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.12.2005
8 U 249/04 -

Schönheitsreparaturen: Bittet der Mieter um Fristverlängerung bedeutet dies eine Anerkenntnis der Schuld

Mieter kann später keine Einwände mehr vorbringen

Mieter sollten sich ihre Äußerungen gegenüber ihrem Vermieter besser vorher genau überlegen. Bittet ein Mieter mehrmals um Fristverlängerung einer Mängelbeseitigung, so ist hierin ein sogenanntes Schuldanerkenntnis zu sehen. Dies geht aus einem Urteil des Berliner Kammergerichts hervor.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter seinen Mieter unter Fristsetzung zur Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung aufgefordert. Der Mieter bat zunächst mündlich, danach abermals schriftlich um Fristverlängerung. Später behauptete er plötzlich, die Renovierung sei nicht notwendig.

Richter: Mieter hat seine Schuld bereits anerkannt

Das Kammergericht Berlin verurteilte ihn jedoch zur Durchführung der Renovierungen. Durch seine mehrfache Bitte um Fristverlängerung hätte er seine Schuld bereits anerkannt, so die Richter. Im Nachhinein könne der Mieter dann keine Einwände gegen die Notwendigkeit der Maßnahme mehr vorbringen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2009
Quelle: ra-online (pt)

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