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Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.12.2017
- 8 U 236/16 -
Kein Anspruch auf Räumung gegen Betreiber eines Musikerhauses in Berlin-Lichtenberg
Verhalten der Eigentümerin vertragswidrig
Der Betreiber eines Musikerhauses muss das Gebäude nicht räumen, da ihm keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien, die die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. Dies hat das Kammergericht entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil abgeändert.
Im vorliegenden Streitfall hatte der Beklagte im Mai 2013 einen Mietvertrag mit der früheren Eigentümerin über ein Gebäude, das bis dahin als Bürogebäude genutzt worden war, geschlossen. Der Beklagte wollte die Räume an
Meinungsverschiedenheit über Kostentragungspflicht für Ergänzung von brandschutztechnischen Anlagen
Mitte 2015 tauschte die Eigentümerin die Brandmeldezentrale aus. Die Klägerin wurde im Juli 2015 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ein Ingenieur für
LG gibt Räumungsklage statt
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur
KG: Kein Beseitigungsanspruch des brandschutzwidrigen Zustandes gegen Mieter
Das Kammergericht war anderer Ansicht: Es wies in der heutigen mündlichen Verhandlung darauf hin, dass der Beklagte zwar verpflichtet gewesen sei, die brandschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus dem Umbau zu Musikproberäumen ergeben hätten. Er habe aber nicht den brandschutzwidrigen Zustand des vorhandenen Gebäudes, soweit er sich durch brennbare Elektroleitungen ergeben habe, beseitigen müssen. Das Risiko dieses Mangels habe er bei Vertragsschluss nicht erkennen können und hafte dementsprechend nicht dafür. Zwar habe der Beklagte die ihm obliegenden Brandschutzmaßnahmen nicht rechtzeitig erfüllt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ihrerseits vertragswidrig geweigert habe, ihren Anteil an den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2017
Quelle: Kammergericht/ ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 30.11.2016
[Aktenzeichen: 25 O 140/16]
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Dokument-Nr. 25232
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