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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.01.2006
8 U 208/05 -

Keine Versorgungssperre im vermieteten Wohnungseigentum

Mieter muss nicht büßen, wenn der Vermieter seine Wohngeldzahlungen nicht leistet

Wenn der Vermieter einer Eigentumswohnung in Zahlungsverzug ist, dann darf darunter nicht sein Mieter leiden. Die Eigentümergemeinschaft hat nicht das Recht, dem Mieter Wasser, Strom oder Gas abzustellen. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor.

Im Fall war ein Vermieter einer Eigentumswohnung mit seinen Wohngeldzahlungen im Rückstand. Daraufhin verlangte die Eigentümergemeinschaft Zutritt zur Wohnung, um die dort befindlichen Energieversorgungsanlagen abzustellen.

Diesen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter der Eigentumswohnung verneinte jedoch das Kammergericht. Zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Mieter bestehe weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein entsprechender Anspruch ableiten ließe, führten die Richter aus. Der Mieter müsse nicht für den Zahlungsverzug des Wohnungsbesitzers einstehen.

Hinweis:

Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn der Eigentümer selbst in der Wohnung gelebt hätte. Dann könnten sich die übrigen Miteigentümer mithilfe des Amtsgerichts Zugang zur Wohnung verschaffen, um die dortigen Versorgungsanlagen stillzulegen: Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden

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der Leitsatz

Ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung auf Zutritt zur Wohnung und Duldung des Abstellens der dort befindlichen Versorgungsanlagen besteht im Falle des Verzuges des Wohnungseigentümers mit der Zahlung von Wohngeld nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 2967 Dokument-Nr. 2967

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