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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.02.2008
- 6 U 199/06 -
Wohnungsbrand durch Grablicht - Unbeaufsichtigt stehen gelassen
Kein Schadensersatz bei Leichtsinn
Wer Kerzen unbeobachtet in seiner Wohnung brennen lässt, haftet im Brandfall. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin ein sogenanntes Grablicht angezündet und sodann im Schlafzimmer bei geschlossener Tür brennen lassen, während sie selbst sich für einen „nicht nur ganz kurzen“ Zeitraum zum Duschen ins Bad begeben hatte. Die
Allgemein bekannt: Luftzug kann fast abgebranntes Grablicht umstürzen
Das Kammergericht Berlin beurteilte den Sachverhalt anders. Die
Durchlöcherter Metalldeckel bietet keinen ausreichenden Schutz
Auch der durchlöcherte Metalldeckel biete keinen Schutz dagegen, dass brennendes Material auslaufe, wenn das Licht umgestürzt sei. Dies allein zeige, dass er im Falle des Umstürzens keine erhöhte Sicherheit biete. Zudem könne der Deckel abspringen, wenn das Licht nach einem Fall aufschlage.
Auch wer nicht zuguckt, wird durch Fernseher abgelenkt
Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine überraschende Ablenkung berufen. Selbst wenn sie den Fernseher nicht zu dem Zwecke eingeschaltet habe, einen Film zu sehen, habe sie ihn dennoch zu ihrer Abendunterhaltung eingeschaltet und damit das Risiko, von der Fernsehunterhaltung abgelenkt zu werden, bewusst, zumindest aber grob fahrlässig begründet.
Fernseher gefährlicher als Radio
Die dadurch begründete Gefahr sei auch nicht mit einem zur Unterhaltung eingeschalteten Radio vergleichbar. Denn dort könne der Unterhaltene – anders als bei einem Fernseher – nicht so von der Unterhaltung gefesselt werden, das er sich vor das Gerät setze und auch von der optischen Wahrnehmung weiterer Umstände und Gefahren abgelenkt werde.
Kerze unbeobachtet brennen gelassen
Entscheidend schließlich sei die Tatsache gewesen, dass sich die Klägerin, während das Licht im Schlafzimmer gebrannt habe, zum Duschen ins Badezimmer begeben habe. Damit habe sie sowohl bereits das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2008
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 6725
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