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Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.04.2016
- 5 U 156/14 -
WhatsApp muss AGB auf Deutsch bereitstellen
Kammergericht erklärt sämtliche Klauseln ohne Übersetzung für intransparent und damit unwirksam
Das Berliner Kammergericht hat dem Messenger-Dienst WhatsApp untersagt, auf seiner deutschen Internetseite nur englischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen das in Kalifornien ansässige Unternehmen statt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte kritisiert, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingen für Verbraucherinnen und
Komplexes Regelwerk nur auf Englisch
WhatsApp, das seit 2014 zu Facebook gehört, wirbt auf seiner deutschsprachigen Internetseite um Kunden für seinen Messenger-Dienst. Wer diesen nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Diese sind allerdings nur in englischer
Ausschließlich in englischer Sprache verfasste Nutzungsbedingungen für Verbraucher unzumutbar
Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass diese Praxis für
Gericht beanstandet fehlende zweite Kontaktmöglichkeit
Die Richter monierten außerdem einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Danach müssen Anbieter neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben, zum Beispiel ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer, unter der die Firma zu erreichen ist. Diese zweite Möglichkeit fehlte bei
Von der Verbraucherzentrale geforderte Impressumsangaben nicht notwendig
Nicht durchdringen konnte der Bundesverband der Verbraucherzentralen dagegen mit seiner Auffassung, dass im Impressum auch ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden muss. Das Gericht urteilte, dass dem europäischen Recht entsprechend nur die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters vorgeschrieben sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 22615
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