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Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.03.2012
26 U 65/11 -

Doppelte Schufa-Einträge sind unzulässig

Zweimaliger Eintrag bei der Schufa kann zu ungerechtfertigter, massiver Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden führen

Die doppelte Eintragung einer Forderung bzw. eines damit verbundenen Negativmerkmals bei der Schufa ist irreführend sowie vertrags- und rechtswidrig, da hierdurch eine zusätzliche Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde bei der Postbank ein Konto eröffnet und sich mit der Weitergabe der Daten an die Schufa einverstanden erklärt. Es war eine – später ausgeglichene – Darlehensforderung in Höhe von 1.800,01 Euro entstanden, die der Schufa zweimal – nämlich einmal durch die Bank und das zweite Mal durch den mit dem Forderungseinzug Beauftragten – mitgeteilt und doppelt eingetragen worden war (einmal als "Deutsche Postbank AG", einmal als "Postbank AG"). Zwar war die Eintragung wegen Zeitablaufs getilgt worden, doch hatte der Geschäftsführer gegen die doppelte Eintragung geklagt.

Insgesamt unzutreffende Negativeintragung kann nicht als von vornherein bedeutungslos eingestuft werden

Das Kammergericht urteilte zu Gunsten des Geschäftsführers. Die Bank sei gegenüber dem Kunden verpflichtet gewesen, Daten über ihre Forderung ihm gegenüber nur in unmissverständlicher und wahrheitsgemäßer Weise an die Schufa zu übermitteln. Dagegen habe sie verstoßen, indem sie – auch durch das Eingreifen ihres Prozessbevollmächtigten – außer ihrer Forderung ebenfalls eine Forderung der "Postbank AG" eintragen ließ, obwohl eine solche nicht bestand und auch ein Unternehmen dieses Namens gar nicht existiere. Entgegen der Auffassung der Bank sei die insgesamt unzutreffende Negativeintragung nicht als von vornherein bedeutungslos einzustufen. Es sei zu berücksichtigen, dass Schufa-Einträge nicht nur von gut geschultem Personal, denen eine solche Doppeleintragung auffiele, gelesen würden. Daher käme eine massive Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Klägers in Betracht. Die Bank sei ebenfalls verpflichtet, die Schufa-Holding zu "ersuchen", eine Berichtigung vorzunehmen und damit auch im Hinblick auf die Berechnung der Score-Werte den Zustand herzustellen, als hätte es den zweiten Negativeintrag nicht gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 14699 Dokument-Nr. 14699

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