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Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.12.2017
22 U 31/16 -

Kollision eines unvorsichtig Ausparkenden mit zu Unrecht auf Busspur fahrenden PKW: Ausparkender haftet allein für Unfallfolgen

Verbot des Befahrens der Busspur dient nicht der Unfallverhütung

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Fahrzeugführer unvorsichtig ausparkt und dabei mit einem zu Unrecht auf der Busspur fahrendem Fahrzeug zusammenstößt, haftet der Ausparkende allein für die Unfallfolgen. Das Verbot zum Befahren der Busspur dient nicht der Unfallverhütung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im März 2015 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen als ein Fahrzeugführer ausparken wollte und dabei ein auf der links befindlichen Busspur fahrendes Fahrzeug übersah. Durch die Kollision entstand an dem auf der Busspur fahrenden Fahrzeug ein Schaden in Höhe von über 12.800 Euro. Diesen Schaden ersetzte die Haftpflichtversicherung des ausparkenden Fahrzeugführers zur Hälfte. Sie ging davon aus, dass dem anderen Fahrzeugführer ein Haftungsanteil von 50 % anzulasten sei, da er die Busspur zu Unrecht befahren hatte. Dies sah der Fahrzeugführer anders und erhob Klage auf Zahlung des restlichen Schadensbetrags.

Landgericht nimmt Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten vor

Das Landgericht Berlin warf dem Beklagten ein Verstoß gegen § 10 StVO vor. Seiner Ansicht nach sei aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Kläger zu Unrecht die Busspur befahren hatte. Es nahm daher eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten vor. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers und der Beklagten.

Kammergericht bejaht volle Haftung des Ausparkenden

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beklagten haften allein für die Unfallfolgen. Wer unter Verstoß des § 10 StVO ausparken will, könne sich nicht darauf berufen, dass der andere Unfallbeteiligte die Fahrspur unberechtigt befahren hat. Etwas anderes könne nur gelten, wenn das Verbot für den allgemeinen Verkehr den durch Zeichen 245 ausgewiesen Bussonderfahrstreifen zu befahren, der Unfallverhütung diene. Dies sei aber nicht der Fall.

Verbot des Befahrens der Busspur dient nicht der Unfallverhütung

Durch die Busspur sollen Störungen des Linienverkehrs vermieden und der geordnete sowie zügige Betriebsablauf gewährleistet werden, so das Kammergericht. Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass auf der Busspur kein Fahrzeug anzutreffen sei. Denn die Spur sei nicht für den Verkehr allgemein gesperrt gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 27.01.2016
    [Aktenzeichen: 45 O 371/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 209
MDR 2018, 209
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 159
NJW-RR 2018, 159

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Dokument-Nr.: 27857 Dokument-Nr. 27857

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