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Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.12.2017
- 22 U 31/16 -
Kollision eines unvorsichtig Ausparkenden mit zu Unrecht auf Busspur fahrenden PKW: Ausparkender haftet allein für Unfallfolgen
Verbot des Befahrens der Busspur dient nicht der Unfallverhütung
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Fahrzeugführer unvorsichtig ausparkt und dabei mit einem zu Unrecht auf der Busspur fahrendem Fahrzeug zusammenstößt, haftet der Ausparkende allein für die Unfallfolgen. Das Verbot zum Befahren der Busspur dient nicht der Unfallverhütung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im März 2015 kam es zu einem
Landgericht nimmt Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten vor
Das Landgericht Berlin warf dem Beklagten ein Verstoß gegen § 10 StVO vor. Seiner Ansicht nach sei aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Kläger zu Unrecht die
Kammergericht bejaht volle Haftung des Ausparkenden
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beklagten haften allein für die Unfallfolgen. Wer unter Verstoß des § 10 StVO
Verbot des Befahrens der Busspur dient nicht der Unfallverhütung
Durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 27.01.2016
[Aktenzeichen: 45 O 371/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 209 MDR 2018, 209 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 159 NJW-RR 2018, 159
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Dokument-Nr. 27857
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