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Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.12.2014
20 U 246/13 -

Ärztlicher Behandlungsfehler aufgrund fehlender Aufklärung: Bei Anhaltspunkten für gewissenhafte Aufklärung ist im Zweifel von der Durchführung einer Risikoaufklärung auszugehen

An ordnungsgemäße Risikoaufklärung sind keine ungerechten und übertriebenen Anforderungen zu stellen

Bestehen Anhaltspunkte für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Arzt die Risikoaufklärung in der gebotenen Weise durchgeführt hat. Insofern ist zu beachten, dass an einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung keine ungerechten und übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Februar 2006 bei einer Schülerin ein Teil ihrer Milz entfernt. Hintergrund dessen war eine Erkrankung der Blutbildung, die zu einer erhöhten Eisenbelastung der Organe führte. Da zudem ein starkes Milzwachstum vorlag, stand seit einiger Zeit die gänzliche oder teilweise Entfernung der Milz im Raum. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, kam es auf dem Schulweg zu einem Zusammenbruch mit Bluterbrechen. Im Zusammenhang mit der notfallmäßigen Behandlung trat eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns ein, die dazu führte, dass die Schülerin schwerst pflegebedürftig wurde. Für diese Folgen wurden der operierende Arzt sowie das Krankenhaus verantwortlich gemacht. Ihnen wurde vorgeworfen die Eltern der Schülerin nicht über die Behandlungsalternative der vollständigen Milzentfernung aufgeklärt zu haben. Es wurde daher auf Zahlung von Schadenersatz geklagt.

Landgericht verneinte ärztlichen Behandlungsfehler

Das Landgericht Berlin verneinte einen Schadenersatzanspruch und einen ärztlichen Behandlungsfehler. Eine etwaige unterlassene Aufklärung bezüglich der Alternative der vollständigen Milzentfernung sei nicht ursächlich für den Zusammenbruch der Schülerin gewesen. Insofern sei davon auszugehen, dass die Eltern auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Behandlungsalternative in die teilweise Entfernung der Milz eingewilligt hätten. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

Kammergericht bejahte Vorliegen einer Aufklärung

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Ein Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers habe nicht bestanden. Dieser sei nicht darin zu sehen gewesen, dass eine Aufklärung über die Behandlungsalternative nicht erfolgte. Denn das Gericht war davon überzeugt, dass eine zutreffende Aufklärung vorlag und sich die Eltern der Schülerin bewusst für eine Teilmilzentfernung entschieden hatten.

Bei Anhaltspunkten für gewissenhafte Aufklärung ist im Zweifel von der Durchführung einer Risikoaufklärung auszugehen

Das Kammergericht führte zudem aus, dass an den einem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung keine ungerechten und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Liegen daher Anhaltspunkte für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch vor, solle dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung in der gebotenen Weise geschehen ist. Dies gelte auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich aus verständlichen Gründen viele Patienten im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche nicht mehr erinnern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 08.10.2013
    [Aktenzeichen: 8 O 421/11]
Aktuelle Urteile aus dem Arzthaftungsrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 278
MDR 2015, 278

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Dokument-Nr.: 20962 Dokument-Nr. 20962

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