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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.04.2017
- 16 UF 8/17 -
Kein paritätisches Wechselmodell bei hoher Konfliktbelastung der Eltern
Wechselmodell muss Kindeswohl dienen
Ein paritätisches Wechselmodell, in denen die Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen, erfordert erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbereitschaft. Fehlt es daran, so dient das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl und ist daher abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vater eines Kindes Ende 2016 eine Abänderung der im April 2014 getroffenen
Kammergericht lehnte Wechselmodell mit Blick auf Kindeswohl ebenfalls ab
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Die Abänderung einer getroffenen
Paritätisches Wechselmodell erfordert erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbereitschaft
Das paritätische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Beschluss vom 01.12.2016
- Keine quotale Unterhaltspflicht für beide Elternteile bei Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 %
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2019
[Aktenzeichen: 13 UF 89/16]) - Regelung der Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern nicht Zweck des Wechselmodells
(Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.06.2021
[Aktenzeichen: 21 UF 153/21])
Jahrgang: 2017, Seite: 1409 FamRZ 2017, 1409
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Dokument-Nr. 25319
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