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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2019
- 13 UF 89/16 -
Keine quotale Unterhaltspflicht für beide Elternteile bei Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 %
Kein Vorliegen eines echten Wechselmodells
Bei einem Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % liegt kein echtes Wechselmodell vor, bei denen beide Elternteile quotal für den Kindesunterhalt aufkommen. Vielmehr ist das Elternteil mit der geringeren Betreuungszeit allein barunterhaltspflichtig. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Eltern eines etwa sechsjährigen Kindes im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg um
Barunterhaltspflicht des Kindesvaters aufgrund Betreuungsübergewicht der Kindesmutter
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Kindesvater sei allein barunterhaltspflichtig. Er genieße zwar einen erweiterten Umgang mit dem Kind. Von einem echten
Fehlende Kommunikation der Eltern spricht ebenfalls gegen echtes Wechselmodell
Zudem sei nach Ansicht des Kammergerichts zu beachten, dass ein echtes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 01.06.2016
[Aktenzeichen: 129 F 7317/14]
- Keine Anordnung eines Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2017
[Aktenzeichen: 10 UF 2/17]) - Kein paritätisches Wechselmodell bei hoher Konfliktbelastung der Eltern
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.04.2017
[Aktenzeichen: 16 UF 8/17]) - Keine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im Fall eines echten Wechselmodells
(Amtsgericht Hersbruck, Beschluss vom 09.03.2021
[Aktenzeichen: 8 F 783/20])
Jahrgang: 2019, Seite: 812 MDR 2019, 812 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 2036 NJW 2019, 2036
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Dokument-Nr. 29301
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