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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.06.2009
L  9 AL 129/08 -

Hessisches LSG: Überforderter Busfahrer erhält Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit

Überforderung durch Arbeitsbedingungen stellt wichtigen Grund für Kündigung dar

Kündigt ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, erhält er Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann jedoch in der objektiven Überforderung des Arbeitnehmers liegen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein 41-jähriger Mann arbeitete 6 Jahre als Busfahrer für die Hanauer Straßenbahn AG. Anschließend war er bei einem in Mörfelden-Walldorf ansässigen Busunternehmen beschäftigt. Bereits nach 2 ½ Monaten kündigte er und beantragte Arbeitslosengeld. Aufgrund der Kündigung stellte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der arbeitslose Mann, der jetzt in Oberfranken lebt, berief sich jedoch auf die schlechten Arbeitsbedingungen. Er habe stets – auch am Wochenende – erst spät am Abend erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Um Überschreitungen der Lenkzeiten zu verdecken, habe er mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben arbeiten sollen. Der Lohn sei ihm nicht pünktlich ausbezahlt worden.

Landessozialgericht bestätigt wichtigen Grund für die Kündigung

Die Darmstädter Richter gaben dem Kläger Recht. Die objektive Überforderung durch die Arbeitsbedingungen sei ein wichtiger Grund für die durch ihn ausgesprochene Kündigung gewesen. Er habe wegen der Arbeitsbedingungen derart unter Druck gestanden, dass er den gestellten Anforderungen nicht mehr habe gerecht werden können. Dabei hoben die Richter hervor, dass der Kläger aufgrund der für ihn nicht vorhersehbaren Dienstzeiten seine Freizeit nicht habe planen können. Darüber hinaus habe er nur wenig Zeit für die Vorbereitung der ineinander verschachtelten Busfahrten gehabt. Auch seien die Fahrzeiten so knapp kalkuliert gewesen, dass er immer wieder um Entlastung habe bitten müssen. Diese Bedingungen hätten sich auf seine Konzentration und damit auch auf die Verkehrssicherheit der häufig mit Kindern und Jugendlichen besetzten Busse ausgewirkt.

Ob der Kläger die Lenk- und Ruhezeiten nicht habe einhalten können und mit verschiedenen Fahrtenschreiberscheiben habe arbeiten sollen, sei hingegen nicht nachgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des Hessischen LSG vom 29.07.2009

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