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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.10.2012
L 8 KR 110/12 B ER -

Pharmaunternehmen muss vorläufig nicht vom Herstellerrabatt befreit werden

Wirtschaftliche Situation unter Berücksichtigung der Konzernzugehörigkeit maßgeblich

Pharmaunternehmen müssen den gesetzlichen Krankenkassen einen Abschlag auf den Abgabepreis von Arzneimitteln von aktuell 16 % gewähren. Dieser so genannte Herstellerrabatt wird in Ausnahmefällen verringert oder aufgehoben. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn das Pharmaunternehmen durch die Rabattpflicht unzumutbar belastet wird. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation kommt es bei konzernverbundenen Unternehmen allerdings auch auf die finanziellen Verflechtungen innerhalb des Konzerns an. Dies gilt besonders dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte Kosten konzernintern auf das antragstellende Unternehmen verlagert wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine GmbH, die zu einem Pharma-Konzern gehört und ausschließlich die vom Konzern hergestellten Präparate vertreibt. Diese lediglich als Vertriebsorganisation tätige GmbH beantragte eine Freistellung vom Herstellerrabatt, da dieser ihren Umsatz erheblich mindere und sie in ihrer Existenz gefährde. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit Sitz in Eschborn lehnte diesen Antrag ab. Die erforderliche konzernübergreifende Prüfung der wirtschaftlichen Situation sei nicht möglich, da die GmbH die Vorlage der entsprechenden Unterlagen verweigere.

SG verpflichtet Bundesamt zur Befreiung des Unternehmens von Preisabschlagpflichten

Die GmbH beantragte sodann vor dem Sozialgericht Wiesbaden den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht verpflichtete das Bundesamt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Unternehmen von den Preisabschlagpflichten zu befreien. Ob besondere Gründe für eine Befreiung vorliegen, sei allein aufgrund der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Unternehmens zu beurteilen. Nach der vorgelegten Prognose der Wirtschaftsprüfer werde die GmbH ohne die Befreiung vom Herstellerrabatt Verluste in Höhe von mehreren Millionen Euro machen.

Wirtschaftliche Verflechtungen und Situation innerhalb des Konzerns nicht ausreichend dargelegt

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts hingegen gaben dem Bundesamt im Beschwerdeverfahren Recht und hoben den erstinstanzlichen Beschluss auf. Die GmbH sei konzernverbunden, so dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens innerhalb des Konzerns maßgeblich sei. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass konzernintern bestimmte Kosten ohne nachvollziehbare Gründe auf dieses Unternehmen verlagert worden seien. So seien der GmbH als reiner Vertriebsgesellschaft die Kosten für Studien auferlegt worden. Auch habe sie anderen konzernverbundenen Unternehmen Darlehen zu auffällig niedrigen Zinsen gewährt und unentgeltlich Bürgschaften übernommen. Damit könne nicht beurteilt werden, ob der GmbH gerade durch die Arzneimittelrabatte die Zahlungsunfähigkeit drohe. Mangels Vorlage der konzernbezogenen Unterlagen habe das Bundesamt zutreffend den Befreiungsantrag abgelehnt.

Hinweise zur Rechtslage

§ 130 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten.

[...]

(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel einschließlich Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen abweichend von Absatz 1 16 Prozent. [...]

(3a) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 einen Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung

[...]

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a und 3a nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind. Über Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1, 1a und 3a vorgesehenen Abschlägen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls und der besonderen Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. [...]

Art. 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988

(2) In Ausnahmefällen kann eine Person, die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels ist, eine Abweichung von einem Preisstopp beantragen, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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