wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2005
L 7 AS 32/05 ER -

Arbeitslosengeld II: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Grenzen gesetzt

Es steht nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflicht eines Antragstellers ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei Nichterfüllung die Leistung zu versagen. Mit dieser Begründung gab das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt einem Arbeitslosen Recht, der sich geweigert hatte, dem zuständigen Landkreis gegenüber ausführliche Angaben zu machen.

Der 1961 geborene Mann bezog bis Februar 2005 Arbeitslosengeld. Als er im März 2005 Arbeitslosengeld II (AlG II) beantragte, forderte ihn der Landkreis auf, Angaben über sein Vermögen und zu seiner Wohnung zu machen. Konkret wurde unter anderem verlangt, lückenlos die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor der Antragstellung vorzulegen sowie neben dem Mietvertrag auch eine vom Vermieter ausgefüllte Vermieterbescheinigung. Dies sei notwendig, um einem Leistungsmissbrauch vorzubeugen und die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu überprüfen. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, die von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen seien ausreichend. Das Verlangen, die Kontoauszüge drei Monate rückwirkend vorzulegen, verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Mit der Begründung, der Mann habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, lehnte der Landkreis die Gewährung von Leistungen ab. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Die Richter führten aus, die Vorlage von Kontoauszügen für Zeiten vor der Antragstellung zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit dürfe in der Regel nicht verlangt werden. Der Verdacht eines Leistungsmissbrauchs, der dies eventuell rechtfertigen könne, sei auch nicht behauptet worden. Eine Vermieterbescheinigung zur Feststellung der Kosten der Unterkunft dürfe nur dann gefordert werden, wenn der Antragsteller den Nachweis nicht auf andere Weise erbringen könne. Die von dem Antragsteller gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen seien ausreichend gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.08.2005

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitslosengeld II | ALG II | Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 943 Dokument-Nr. 943

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss943

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung