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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.03.2016
- L 7 AL 149/14 -
Voraussetzung für den Erhalt von Überbrückungsgeld ist Wohnsitz in Deutschland
Kein Überbrückungsgeld für Tauchlehrer in Spanien
Wer eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnimmt und damit Arbeitslosigkeit beendet oder vermeidet, erhielt nach alter Rechtslage zur Sicherung des Lebensunterhalts Überbrückungsgeld. Nach der Gesetzesänderung wird nunmehr ein Gründungszuschuss gewährt. Voraussetzung ist allerdings ein Wohnsitz in Deutschland. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein arbeitsloser Mann aus dem Vogelsbergkreis im Jahre 2005 bei der
Neue Tätigkeit in Spanien berechtigt nicht zum Bezug von Überbrückungsgeld
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der
Überbrückungsgeld nur bei Wohnsitz in Deutschland
Darüber hinaus sei die Leistungsgewährung auch rechtswidrig geworden, weil der Mann in der entsprechenden Zeit weder einen
Hinweise zur Rechtslage
§ 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung von 23. April 2004
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen
(2)
1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen
a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte
oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist, und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie( und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) Das
§ 93 SGB III in der aktuellen Fassung vom 20. Dezember 2011
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. [...]
§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit [...]
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, [...]
§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren
(3) Einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Arbeitslosenversicherung: Kein Anspruch Gründungszuschuss bei hoher Abfindung
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 29.04.2015
[Aktenzeichen: S 14 AL 6/13]) - Pizzeria in Österreich: Bundesagentur für Arbeit muss Übernahme fördern
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.09.2011
[Aktenzeichen: L 7 AL 104/09])
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Dokument-Nr. 22588
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