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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.11.2014
- L 5 R 129/14 -
Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
Bei Straftat keine Rente
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente. Die Rente kann jedoch ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall verursachte ein Mann ohne Führerschein mit 1,39 Promille einen Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-Jährigen aus dem Lahn-Dill-Kreis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem
Rentenversicherung lehnt Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab
Die
Versagen der Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung gerechtfertigt
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz gaben der
Rentenversicherung muss bei Versagen der Erwerbsminderungsrente Gesamtumstände abwägen
Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen ist, hängt von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche Funktion hat, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden soll. Neben der Schwere der Tat sind zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die
Hinweise zur Rechtslage
§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. [...]
§ 104 SGB VI
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr nur mit Rentenabschlägen
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 09.02.2007
[Aktenzeichen: S 8 R 96/06]) - BFH: Erwerbsminderungsrenten aus gesetzlicher Rentenversicherung sind wie Altersrenten zu besteuern
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: X R 54/09 sowie X R 19/09 und X R 33/09])
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Dokument-Nr. 20416
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