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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015
L 3 U 225/10 -

Unfall­versicherungs­schutz: Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause versichert

Versicherungsschutz entfällt bei Unterbrechung des Wegs zur Verrichtung privater Tätigkeiten

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten - wie z.B. des Abholens von Kleidungsstücken aus der Reinigung - unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den Beweis zu erbringen, dass er im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses mit der Motivation auf Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der Mittagspause auf einer Treppe zur B-Ebene an der Hauptwache in Frankfurt am Main und zog sich eine Halsmarkquetschung zu.

Berufsgenossenschaft lehnt Entschädigung mit Hinweis auf private Tätigkeiten der Verunfallten zum Unfallzeitpunkt ab

Die Berufungsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, so dass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der verletzten Frau gegenüber einer Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft wenige Tage nach dem Unfall. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe zur B-Ebene in jedem Fall auch zwecks Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant begeben habe.

Motivation zum Essenholen nicht bewiesen

Für das Hessische Landessozialgericht war nach Vernehmung von Zeugen und Würdigung der erhobenen Beweise dennoch nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe zur B-Ebene begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage hierbei die Klägerin.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 20816 Dokument-Nr. 20816

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