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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.09.2011
- L 3 U 170/07 -
Hessisches LSG: Kein Versicherungsschutz im Ausland ohne inländische Beschäftigung
Berufsgenossenschaft muss Unfall bei Hilfseinsatz in Russland nicht entschädigen
Wer für eine Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt werde, ist während seines Auslandeinsatzes nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall verletzte sich ein Mann aus dem Landkreis Kassel während eines Hilfseinsatzes in Russland. Er begleitete unentgeltlich einen von einer Landsmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse sollte er insbesondere an der polnisch-russischen Grenze übersetzen. Die
Isolierter Auslandseinsatz ist nicht gesetzlich unfallversichert
Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der
Gesetzlicher Versicherungsschutz für Tätigkeiten im Ausland über freiwillige Versicherung möglich
Der verletzte Mann sei jedoch von der Landsmannschaft erstmals für einen Hilfseinsatz um Mithilfe gebeten worden. Eine fortgesetzte Tätigkeit im Inland sei weder zu diesem Zeitpunkt gesichert noch später erfolgt. Gesetzlicher Versicherungsschutz für Tätigkeiten im
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)
§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
(…)
9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
(…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)
§ 140 SGB VII
(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluss der Vertreterversammlung eine
§ 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12644
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