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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.12.2008
- L 1 KR 150/08 KL -
Bonus für Verzicht auf medizinische Leistungen unzulässig
Gesetzliche Krankenkassen dürfen nur gesundheitsbewusstes Verhalten mit einer Bonusregelung fördern
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihre Versicherten mit einer Bonusregelung nur für gesundheitsbewusstes Verhalten finanziell entlasten. Der Verzicht auf medizinische Leistungen hingegen darf in diesem Rahmen nicht belohnt werden. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Eine Betriebskrankenkasse wollte Ende 2007 den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten um eine Gesundheitsprämie erhöhen. Hiervon sollten Versicherte profitieren, die Präventionsleistungen in Anspruch nehmen, auf weitere Leistungen aber verzichten. Das Bundesversicherungsamt hielt diese Regelung für unzulässig und genehmigte die Satzungsänderung nicht.
Genehmigung der Satzungsänderung zu Recht versagt
Die Darmstädter Richter folgten dieser Auffassung und wiesen die Klage der
Gesundheitsprämie durchbricht das Prinzip der solidarischen Finanzierung
Darüber hinaus durchbreche eine Gesundheitsprämie das Prinzip der solidarischen Finanzierung. Danach würden in der gesetzlichen
Die Gesundheitsprämie sei daher lediglich unter den strengen Voraussetzungen eines Wahltarifs möglich, innerhalb dessen sie gegenfinanziert werden müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/09 des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.01.2009
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Dokument-Nr. 7352
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