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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.03.2006
 L 9 AL 896/03 -

Arbeitslose muss Sparguthaben verbrauchen

Schonvermögen zur Altervorsorge unterliegt strengen Kriterien

Guthaben auf Sparbüchern sind kein geschütztes Vermögen, das Arbeitslose nicht antasten müssen, wenn sie es für die Altersvorsorge eingeplant haben. Das entschied das Landessozialgericht in Darmstadt.

Im vorliegenden Fall hatte eine 50jährige Russlanddeutsche von September 1999 bis Oktober 2000 Arbeitslosenhilfe erhalten, weil sie gemeinsame Sparguthaben mit ihrem Ehemann in Höhe von mehr als 75.000 DM verschwiegen hatte.

Sie argumentierte, dieses Sparvermögen sei für ihre Alterssicherung vorgesehen, sie habe es deshalb bei der Beantragung der Arbeitslosenhilfe nicht angegeben.

Sowohl das Sozialgericht Marburg als auch die Berufungsinstanz, das Landessozialgericht, verurteilten die Arbeitslose zur Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Arbeitslosenhilfe sowie der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt mehr als 13.000 DM. Zur Begründung hieß es, die subjektive Zweckbestimmung „Altersvorsorge“ reiche nicht aus, sie müsse vielmehr mit einer klaren Vermögensdisposition einhergehen. Dazu gehöre beispielsweise eine strikte Reservierung des Vermögens für den Zweck der Alterssicherung wie etwa bei Kapitallebensversicherungen. Das Sparbuch sei keine typische Anlageform für die Alterssicherung, gegen diesen Zweck sprächen auch verschiedene Abhebungen, die zwischen 1997und 2000 in unterschiedlicher Höhe vorgenommen worden seien.

Die freie Verfügbarkeit des Vermögens auf den Sparkonten, das Fehlen einer Vermögensdisposition zum Zwecke der Altersvorsorge, d.h. der Mangel einer strikten Reservierung für diesen Zweck, sind nach Auffassung des Landessozialgerichts ausreichende Hinweise dafür, dass das Sparbuch-Guthaben verwertbares Vermögen darstellte und daher aufzubrauchen war, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entstehen konnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 08.03.2006

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Dokument-Nr.: 2054 Dokument-Nr. 2054

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