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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2007
3 Sa 1501/05 -

Außerordentliche Kündigung einer Bankangestellten wegen Vertrauensverlust zulässig

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, eine fristlose Kündigung sei zulässig, wenn eine Bankmitarbeiterin ihre Position missbrauche und Gelder des Arbeitgebers für eigene Zwecke verwende.

Eine langjährig bei einem Kreditinstitut beschäftigte Kundenberaterin hatte während ihrer Tätigkeit ein Girokonto mit einem eingeräumten Dispositionskredit auf den Namen eines nahestehenden Verwandten eröffnet und über dieses Konto über einen Betrag von mehr als € 10.000,00 verfügt. In dem Kreditinstitut existierte eine Richtlinie, nach der ein Überziehungskredit erst eingeräumt werden darf, wenn das Konto mindestens drei Monate bestanden hat und regelmäßige Einkünfte ersichtlich seien. Nachdem der Arbeitgeber von dem Vorfall Kenntnis erhalten hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin fristlos. Diese erhob Kündigungsschutzklage, weil sie meinte, ihr Verhalten könne nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnis gefährdendes Verhalten bewertet werden. Sie habe nicht die Absicht gehabt, ihren Arbeitgeber materiell zu schädigen, denn sie habe lediglich einen Kreditrahmen in Anspruch nehmen und das Darlehen dann nebst Zinsen tilgen wollen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht vertrat die Ansicht, der unstreitige Kündigungssachverhalt sei derart schwerwiegend, dass der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt sei.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass jemand, der sich als zuständige Sachbearbeiterin eines Kreditinstituts im Rahmen der Ausführung von vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einen finanziellen Vorteil dadurch verschaffe, dass er die Eröffnung eines Girokontos für einen Kunden fingiere und dann über den unter Missachtung der hierzu ergangenen Richtlinien eingeräumten Dispositionskredit zu seinen Gunsten verfüge, dem Arbeitgeber regelmäßig einen wichtigen Grund zur Kündigung gebe. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn von Anfang an die Absicht bestand habe, den selbst gewährten "Kredit" zu den marktüblichen Konditionen zurückzuführen.

Die unberechtigte Vermögensverfügung stelle eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar, weil das Vermögen des Arbeitgebers durch das schuldhafte Verhalten geschädigt werde, ohne dass es auf eine strafrechtliche Bewertung der Tat ankomme. Formal habe die Mitarbeiterin zwar das Konto ihres Verwandten mit dem Kredit belastet. Dies diente aber nur zur Verschleierung der wahren Geschäftsvorgänge. Tatsächlich habe das Konto nur zum Schein bestanden, da im Zeitpunkt der Vermögensverfügung kein Auftrag des Verwandten für eine Kontoeröffnung vorgelegen habe. Die von der Mitarbeiterin hervorgehobene Rückzahlung sei lediglich als Schadenersatzleistung zu qualifizieren, da diese den zunächst einmal im Vermögen der Bank eingetretenen Vermögensnachteil lediglich wieder ausgleiche.

Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, denn es habe eine erhebliche Pflichtverletzung vorgelegen und die Mitarbeiterin habe nicht damit rechnen können, ihr Arbeitgeber werde ihr Verhalten hinnehmen oder dulden. Weil die Angestellte unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung ihrer Aufgaben angestrebt habe, indem sie ihre Position missbraucht und einen Betrag von mehr als € 10.000,00 für eigene Zwecke abzweigt habe, habe sie sie das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört. Letztlich führe auch die Interessenabwägung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Zwar sei die Mitarbeiterin langjährig beanstandungsfrei im Betrieb tätig gewesen, allerdings habe sie planvoll und überlegt und damit vorsätzlich zum Nachteil des Arbeitgebers gehandelt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des LAG Hessen vom 28.06.2007

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2005
    [Aktenzeichen: 8 Ca 10489/04]
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Dokument-Nr.: 4462 Dokument-Nr. 4462

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