wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013
18 SaGa 175/13 -

Arbeitnehmer hat trotz Kündigung grundsätzlich einen Be­schäftigungs­anspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

Verbot der Beschäftigung aufgrund arbeits­vertraglicher Regelung unwirksam

Regelt ein Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt werden kann, so ist diese Regelung unwirksam. Denn ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­arbeits­gerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Abteilungsleiter einer Privatbank im Dezember 2012 ordentlich gekündigt. Auf Grundlage einer Regelung im Arbeitsvertrag wurde der Abteilungsleiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Juli 2012 von der Arbeit freigestellt. Mit einer einstweiligen Verfügung beantragte der Abteilungsleiter jedoch die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Arbeitsgericht wies Antrag zurück

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag des Abteilungsleiters zurück. Denn die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Befugnis der Bank zur Freistellung eines Arbeitnehmers in der laufenden Kündigungsfrist wirksam geregelt. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB habe nicht vorgelegen. Gegen das Urteil legte der Abteilungsleiter Berufung ein.

Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestand

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des gekündigten Abteilungsleiters und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn die Bank habe mit der Freistellung ihr Direktionsrecht nach § 106 Satz 1 GewO überschritten.

Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam

Die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag sei zudem nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam gewesen. Denn sie habe den Abteilungsleiter unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe der Beschäftigungsanspruch auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers, also ein berechtigtes Feststellungsinteresse, besteht. Ein solches sei hier jedoch nicht vorgetragen worden.

Freistellung durch Vereinbarung möglich

Zwar sei eine Freistellung des Arbeitnehmers durch eine Vereinbarung möglich, so das Landesarbeitsgericht weiter. Auf den Beschäftigungsanspruch dürfe jedoch nicht im Voraus generell verzichtet werden. Denn dadurch würde das Recht, diesen Anspruch in einer konkreten Situation geltend zu machen, erheblich beeinträchtigt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Hessiches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2013
    [Aktenzeichen: 20 Ga 191/12]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16550 Dokument-Nr. 16550

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16550

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?