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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2007
- 16 Sa 1885/06 (falsch: 16 Sa 1865/06) -
Fristlose Kündigung: Versenden von Privatpost kostet den Job
Landesarbeitsgericht bestätigt Urteil des Arbeitsgerichts
Wer mit der Frankiermaschine seines Arbeitgebers private Post freimacht, darf fristlos entlassen werden. Dies hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt.
Im Fall hatte ein Kundenbetreuer (Kläger), der in einem Versicherungsmakler-Unternehmen angestellt war mehrere Privatbriefe mit der
Zu Recht, entschied das Hessische Landesarbeitsgerichts. Es bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (ArbG Frankfurt am Main, Urteil v. 26.07.2006 - 22 Ca 966/06 -). Dieses hatte die Nutzung einer arbeitgebereigenen Einrichtung (Frankiermaschine) zu eigenen Zwecken auf Kosten des Arbeitgebers mit einem "Griff in die Kasse" verglichen.
Mit seinem Verhalten habe der Kläger gegen vertragliche Pflichten verstoßen, diese Pflichtverstöße seien so erheblich, dass sie geeignet seien, eine
Ein solcher Vertragsverstoß sei auch erheblich, denn durch die private Nutzung von Betriebsmitteln verhalte sich der Arbeitnehmer nicht nur objektiv vertragswidrig, sondern er breche, unabhängig vom Wert eines möglichen Schadens, in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit. Ein Arbeitgeber sei nämlich regelmäßig darauf angewiesen, darauf zu vertrauen, dass seine Arbeitnehmer die von ihm eingesetzten Betriebsmittel ausschließlich zur Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebs, nicht aber für eigene Zwecke nutzten.
Es käme auch nicht auf die Höhe des Schadens an. Die unberechtigte Nutzung von Betriebsmitteln zu privaten Zwecken werde nicht deshalb zu einer vernachlässigenden Lappalie, weil der Schaden gering sei. Auch eine geringe Schadenshöhe ändere nämlich nichts daran, dass der Arbeitnehmer unberechtigterweise in erheblichem Maße in die Rechtssphäre seines Vertragspartners, nämlich dessen Befugnis, den Verwendungszweck betrieblicher Einrichtungen zu bestimmen, eingreift und damit in erheblichem Umfang vertrauensbezogene Nebenpflichten verletzt.
Eine vorhergehende
Hinweis:
Teils wird dieses Urteil mit dem falschen Aktenzeichen "16 Sa 1865/06" zitiert, richtig ist das Aktenzeichen "16 Sa 1885/06".
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BGB 626
Gibt ein Arbeitnehmer, ohne dass dies generell oder ihm gestattet worden wäre, wiederholt Privatpost in den betrieblichen Postlauf, um diese durch die Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankieren zu lassen, verletzt er in erheblichem Maße vertragliche Pflichten, so dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers berechtigt sein kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2007
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 4737
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