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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2005
8 UZ 54/04 -

Kreistagsmitglied kann die Entfernung eines Kreuzes aus dem Sitzungssaal verlangen

VGH Hessen bestätigt den Anspruch auf Entfernung religiöser Symbole

Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch von Kreistagsmitgliedern, dass ein im Sitzungssaal des Kreistages angebrachtes Kreuz auf ihr Verlangen hin während der Dauer der Sitzungen abgehängt wird. Damit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - wie bereits in einem vorangegangenen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - auch in der Hauptsache eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt bestätigt.

Geklagt hatte ein Mitglied des Kreistages des Kreises Offenbach, nachdem in dem dortigen Sitzungssaal des Kreistages auf Initiative des Kreistagsvorsitzenden und im Einvernehmen mit dem Landrat im Jahr 2002 ein ca. 50 cm hohes Kreuz neben der Eingangstür an der Rückwand des Sitzungssaales angebracht worden war. Die Klägerin berief sich auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie auf Art. 9 der Hessischen Verfassung (HV) und machte geltend, sie sehe sich durch das christliche Symbol in ihrem Recht beeinträchtigt, ihr Mandat als Kreistagsmitglied ungehindert ausüben zu können.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte der Klägerin einen Anspruch auf Entfernung des Kreuzes für die Dauer ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Neutralitätsgebot des Staates zugebilligt. Das Verwaltungsgericht hatte im Einzelnen ausgeführt, das Kreuz könne nicht lediglich als traditionelles und überkonfessionelles Symbol abendländischer Kultur und als säkularer Ausdruck der Werte und Normen dieser Kultur verstanden werden. Für Nichtchristen oder Atheisten werde das Kreuz als Glaubenssymbol des Christentums schlechthin zum symbolischen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol ihrer missionarischen Ausbreitung. Es sei somit eine dem Selbstverständnis des Christentums oder der christlichen Kirchen zuwiderlaufende Profanisierung des Kreuzes, wolle man es als bloßen Ausdruck abendländischer Tradition oder als kultisches Zeichen ohne spezifischen Glaubensbezug ansehen. Wer aber auf Grund seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung dem durch das Kreuz symbolisierten Glaubensinhalt des Christentums ablehnend oder gleichgültig gegenüberstehe, werde durch das Anbringen des Kreuzes in seiner Bekenntnisfreiheit beeinträchtigt, wenn er seine Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen während der Sitzungen des Kreistages nicht als von christlichen Glaubensüberzeugungen geleitet verstanden wissen wolle. Auch jede noch so geringfügige rechtswidrige Beeinträchtigung bei der Ausübung ihres Mandates müsse die Klägerin nicht hinnehmen. Dies gelte insbesondere, wenn diese Beeinträchtigung durch eine einfache sitzungsleitende Maßnahme, nämlich durch die Entfernung des angebrachten Kreuzes aus dem Sitzungssaal während der Sitzungen des Kreistages unterbunden werden könne.

Der Antrag des Vorsitzenden des Kreistages an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, die Berufung gegen dieses Urteil der Vorinstanz zuzulassen, blieb nunmehr in der Sache ohne Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der hier streitigen Rechtsfrage. Die Rechtsmittelinstanz betont in ihrem Beschluss ausdrücklich, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch mit dessen sog. Kopftuchurteil (vgl.: Beschluss des BVerfG vom 24. September 2003) in Einklang. Ebenso wie in dem bereits vorangegangenen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellt der Hessische Verwaltungsgerichtshof nochmals klar, die Anbringung eines Kreuzes in einem Kreistagssitzungssaal durch den Vorsitzenden des Kreistages sei mit der vom Grundgesetz geschützten Ausübung oder dem Ausdruck individueller Glaubensfreiheit einer einzelnen Person nicht gleichzusetzen, sondern sei eine staatliche Handlung, der sich das einzelne Kreistagsmitglied auf Grund der Anwesenheitspflicht in den Sitzungen des Kreistages nicht entziehen könne. Bei derartigen staatlichen Handlungen sei jedoch die Neutralitätspflicht aus Art. 140 GG zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 13.06.2005

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