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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2011
8 B 926/10 -

Hessischer VGH: Vermittlungsverbot von Oddset-Sportwetten unzulässig

Gericht äußert erhebliche Zweifeln an Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat erstmals den sofortigen Vollzug einer behördlichen Verbotsverfügung ausgesetzt, mit dem einem Unternehmen die Vermittlung so genannter Oddset-Sportwetten von Geschäftsräumen in Hessen aus an eine Geschäftspartnerin mit Sitz in Malta untersagt wurde. Begründet wurde diese vor allem mit erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols, das in dem noch bis Jahresende geltenden Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer geregelten ist und das nach Ansicht der Behörde der Erteilung einer Erlaubnis für diese Vermittlungstätigkeit entgegensteht.

Das betroffene Unternehmen des zugrunde liegenden Falls, eine Handelsgesellschaft nach deutschem Recht, betreibt in einem Geschäftslokal im Kreis Bergstraße ohne zusätzlich erforderliche behördliche Vermittlungserlaubnis das im übrigen aber ordnungsgemäß angemeldete Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten (so genannte Oddset-Wetten) ausschließlich an ein EU-konzessioniertes Unternehmen mit Sitz in Malta. Diese Gewerbeausübung ist durch den Landrat des Kreises Bergstraße wegen Fehlens einer erforderlichen Erlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden.

VG lehnt Antrag auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen Verbotsverfügung ab – Beschwerde vor dem VGH erfolgreich

Dagegen hat das Unternehmen Widerspruch eingelegt, über den die Behörde noch nicht entschieden hat. Ein Antrag des Unternehmens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs wurde vom Verwaltungsgericht Darmstadt abgelehnt. Die gegen diese gerichtliche Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg.

Überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung der Verbotsverfügung nicht erkennbar

Seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols hat der Verwaltungsgerichtshof vor allem mit der seiner Ansicht nach unzulänglichen Reaktion des Staates auf das immense Anwachsen der Glücksspielangebote in anderen Bereichen, insbesondere bei den Spielhallen, und mit der von den Aufsichtsbehörden bislang unbeanstandeten aggressiven Werbung des Lotto-Toto-Blocks als Monopolunternehmen für die von ihm angebotenen Glücksspiele begründet. Im Übrigen sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verbotsverfügung auch deshalb nicht erkennbar, weil nach einem von der Ministerpräsidentenkonferenz im April 2011 im Wesentlichen gebilligten Entwurf eines Änderungsvertrags zum Glücksspielstaatsvertrag in den kommenden Jahren ein so genannten Konzessionsmodell erprobt werden soll, das auch die Vermittlung von Sportwetten durch gewerbliche Privatunternehmen erlaubnisfähig machen soll.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 12183 Dokument-Nr. 12183

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