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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2014
- 5 C 2331/12.N -
Teilweise Freistellung von Kostenbeiträgen bei "Halbtagsnutzung" von Kindertagesstätten nicht zu beanstanden
Regelung über Befreiung von Kostenbeiträgen für den Zeitraum der ersten fünf Betreuungsstunden stelle keine Staffelung des Kostenbeitrages nach Betreuungszeiten dar
Die Gebührenregelungen in der Satzung der Landeshauptstadt Wiesbaden über die gebührenfrei „Halbtagsnutzung“ der Kindertageseinrichtungen vom 27. Dezember 2011 sind rechtlich nicht zu bestanden. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden sieht in ihrem gebührenrechtlich relevanten Teil u. a. vor, dass die Nutzung der Tageseinrichtungen für alle Kinder der unterschiedlichen Betreuungsformen für die Dauer von fünf Stunden ab Beginn der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei ist.
Eltern sehen in teilweiser Freistellung von Kostenbeiträgen Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Gegen diese teilweise Freistellung von Kostenbeiträgen nach Zeitabschnitten wenden sich mehrere Eltern von Kindern, die eine
Schaffen von Anreizen für Nutzung der Kindertageseinrichtungen durch teilweise Freistellung vom Kostenbeitrag für einen bestimmten Zeitraum nicht zu beanstanden
Dieser Auffassung hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht angeschlossen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führen die Richter im Wesentlichen aus, die angegriffene Gebührenregelung der Satzung sei vom Gesetz gedeckt und auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Regelung über die Befreiung von Kostenbeiträgen für den Zeitraum der ersten fünf Betreuungsstunden stelle keine Staffelung des Kostenbeitrages nach Betreuungszeiten dar, denn mit der teilweisen Freistellung von Kostenbeiträgen nach Zeitabschnitten habe sich die Landeshauptstadt Wiesbaden in Ausübung des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums dem Grunde nach dafür entschieden, für den genannten Zeitabschnitt - Vormittag - die Eltern aller Kinder kostenbeitragsfrei zu stellen, während für den übrigen, beitragspflichtigen Zeitabschnitt für alle Pflichtigen entsprechend den unterschiedlichen Betreuungsformen ein einheitlicher Kostenbeitrag erhoben werde. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Landeshauptstadt Wiesbaden Anreize für eine Nutzung der Kindertageseinrichtungen durch eine teilweise Freistellung vom Kostenbeitrag für den Zeitraum der ersten fünf Stunden für die Kinder aller Altersgruppen und Betreuungsformen anbiete. Dass im Hinblick auf die aktuelle Diskussion um die Ausweitung der Ganztagsbetreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen die Kostenbeiträge der Eltern mit guten Gründen auch anders hätten gestaltet werden können, die Landeshauptstadt Wiesbaden sich in Ausübung ihres weiten, vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums sich jedoch für eine andere Art der Kostenbeteiligung entschieden habe, mache diese Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft.
Festgelegte Gebühren verstoßen nicht gegen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit
Die in der Satzung festgelegten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17945
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