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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2014
5 C 2331/12.N -

Teilweise Freistellung von Kostenbeiträgen bei "Halbtagsnutzung" von Kindertagesstätten nicht zu beanstanden

Regelung über Befreiung von Kostenbeiträgen für den Zeitraum der ersten fünf Betreuungsstunden stelle keine Staffelung des Kostenbeitrages nach Betreuungszeiten dar

Die Gebührenregelungen in der Satzung der Landeshauptstadt Wiesbaden über die gebührenfrei „Halbtagsnutzung“ der Kinder­tages­einrichtungen vom 27. Dezember 2011 sind rechtlich nicht zu bestanden. Dies entschied der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof.

Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden sieht in ihrem gebührenrechtlich relevanten Teil u. a. vor, dass die Nutzung der Tageseinrichtungen für alle Kinder der unterschiedlichen Betreuungsformen für die Dauer von fünf Stunden ab Beginn der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei ist.

Eltern sehen in teilweiser Freistellung von Kostenbeiträgen Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Gegen diese teilweise Freistellung von Kostenbeiträgen nach Zeitabschnitten wenden sich mehrere Eltern von Kindern, die eine Kindertagesstätte in Wiesbaden besuchen. Sie sind der Auffassung, es stelle einen eklatanten Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für die „Halbtagsnutzung“ der jeweiligen Einrichtung keine Gebühren erhoben würden, während die Kosten der Einrichtung allein von den Erziehungsberechtigten zu tragen seien, deren Kinder sich länger als fünf Stunden in einer Kindertagesstätte befänden.

Schaffen von Anreizen für Nutzung der Kindertageseinrichtungen durch teilweise Freistellung vom Kostenbeitrag für einen bestimmten Zeitraum nicht zu beanstanden

Dieser Auffassung hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht angeschlossen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führen die Richter im Wesentlichen aus, die angegriffene Gebührenregelung der Satzung sei vom Gesetz gedeckt und auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Regelung über die Befreiung von Kostenbeiträgen für den Zeitraum der ersten fünf Betreuungsstunden stelle keine Staffelung des Kostenbeitrages nach Betreuungszeiten dar, denn mit der teilweisen Freistellung von Kostenbeiträgen nach Zeitabschnitten habe sich die Landeshauptstadt Wiesbaden in Ausübung des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums dem Grunde nach dafür entschieden, für den genannten Zeitabschnitt - Vormittag - die Eltern aller Kinder kostenbeitragsfrei zu stellen, während für den übrigen, beitragspflichtigen Zeitabschnitt für alle Pflichtigen entsprechend den unterschiedlichen Betreuungsformen ein einheitlicher Kostenbeitrag erhoben werde. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Landeshauptstadt Wiesbaden Anreize für eine Nutzung der Kindertageseinrichtungen durch eine teilweise Freistellung vom Kostenbeitrag für den Zeitraum der ersten fünf Stunden für die Kinder aller Altersgruppen und Betreuungsformen anbiete. Dass im Hinblick auf die aktuelle Diskussion um die Ausweitung der Ganztagsbetreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen die Kostenbeiträge der Eltern mit guten Gründen auch anders hätten gestaltet werden können, die Landeshauptstadt Wiesbaden sich in Ausübung ihres weiten, vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums sich jedoch für eine andere Art der Kostenbeteiligung entschieden habe, mache diese Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft.

Festgelegte Gebühren verstoßen nicht gegen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit

Die in der Satzung festgelegten Gebühren verstießen auch nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das so genannte Äquivalenzprinzip. Die Entscheidung, die Eltern aller Kinder - also auch die Pflichtigen einer Ganztagsnutzung - für den Zeitraum der ersten fünf Stunden gebührenfrei zu stellen, sei durch den über die Kostendeckung hinausgehenden Zweck, Anreize zur Nutzung der Einrichtungen für Kinder aller Altersgruppen zu bieten, gerechtfertigt und komme für den beitragsfreien Abschnitt in gleichem Umfang allen Kostenbeitragspflichtigen zugute, d. h. auch den nach der Satzung Entgeltpflichtigen werde die Beitragsfreistellung für den Zeitraum der ersten fünf Stunden für die Kinder aller Altersgruppen und Betreuungsformen gewährt. Die in der Satzung festgelegten Entgelte überstiegen im übrigen der Höhe nach die anteilmäßigen rechnerischen Kosten der gewährten staatlichen Leistungen, so dass eine „Quersubventionierung“ deshalb nicht stattfinde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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