wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 09.10.2012
2 B 1860/12 -

Fa. Woolrec muss gesundheitsgefährdende und mineralfaserhaltige Abfallstoffe entsorgen

Fa. Woolrec muss 3000 Tonnen des Stoffes Woolit wegen des Gefährdungspotentials entsorgen oder verwerten

Die Beschwerde der Fa. Woolrec gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen ist zurückzuweisen. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Die Fa. Woolrec hatte sich dagegen gewendet, dass das Regierungspräsidium Gießen ihr aufgegeben hatte, ca. 3000 Tonnen des von ihr überwiegend aus künstlichen Mineralfasern produzierten Stoffes Woolit, der auf dem Gelände einer Ziegelei im Münsterland lagert, zu beseitigen oder in ihrer eigenen Abfallbehandlungsanlage zu behandeln. Grund für die Anordnung des Regierungspräsidiums war die durch Untersuchungen begründete Tatsache, dass potentiell krebserregende künstliche Mineralfasern sich in weit über das als unschädlich anzusehende Maß hinaus aus der Einbindung in die andere Materialien des Stoffes Woolit gelöst hatten und eine Freisetzung dieser künstlichen Mineralfasern in die Luft zu befürchten war.

Beim von der Fa. Woolrec produzierten Stoff handelte es sich immer um Abfall, der zu beseitigen oder zu verwerten war

Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Anordnung für offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung für eilbedürftig. Der Senat ist bei der summarischen Überprüfung im Eilverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem von der Fa. Woolrec produzierten Stoff Woolit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts immer um Abfall gehandelt habe, der zu beseitigen oder zu verwerten ist. Die Einbindung der potentiell krebserregenden künstlichen Mineralfasern in die anderen Inhaltsstoffe des Stoffes Woolit habe das abfalltypische Gefährdungspotential der Fasern noch nicht beseitigt.

Abfallrechtliche Überwachung endet erst mit Ende des Verwertungsverfahrens

Ein Ende der Abfalleigenschaft könne erst nach Zerstörung der Faserstrukturen im Rahmen des Brennprozesses bei der Ziegelherstellung angenommen werden. Deshalb dürfe die abfallrechtliche Überwachung nicht vorher enden. Dies gelte auch - entgegen der seitherigen Annahme des Regierungspräsidiums Gießen – bei der Herstellung des Stoffes Woolit nach der Rezeptur, die Gegenstand eines festellenden Bescheides aus dem Jahre 2006 (vom Regierungspräsidium als Produktanerkennungsbescheid bezeichnet) gewesen sei. Es sei deshalb unerheblich, ob sich die Rezeptur bei der Herstellung des Stoofes Woolit seit dem Jahre 2007 geändert hat und es komme deshalb auch nicht darauf an, aus welchen Gründen sich die künstlichen Mineralfasern aus der Einbindung in die anderen Stoffe gelöst hätten, wie es bei der Ablagerung im Münsterland nunmehr festgestellt worden sei. Die abfallrechtliche Überwachung ende nämlich erst mit dem vollständigen Durchlaufen des Verwertungsverfahrens.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14327 Dokument-Nr. 14327

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss14327

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?