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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 06.02.2007
2 A 2376/05 -

2m hohe Lärmschutzwand senkt Autobahnlärm auf erträgliches Niveau - Bahnstrecke sendet keine elektromagnetischen Störfelder aus

Anwohner scheitert mit Klage gegen Weiterbau der Autobahn A66 Richtung Fulda

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage eines privaten Grundeigentümers gegen den Weiterbau der Autobahn A 66 - Frankfurt am Main-Hanau-Fulda - abgewiesen. Die Entscheidung betrifft einen ca. 3,5 km langen Teilabschnitt des geplanten Weiterbaus der A 66 nach Fulda zwischen den Anschlussstellen Neuhof Süd und Neuhof Nord. Der Planfeststellungsbeschluss für diesen Abschnitt umfasst zugleich einen Streckenausbau der ICE-Bahnstrecke Frankfurt am Main-Fulda.

Der Kläger hatte beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für diese Baumaßnahmen aufzuheben, weil er für seine beiden Wohngrundstücke Abgasimmissionen durch den geplanten Autobahnabschnitt sowie insb. unzumutbare Lärmimmissionen und Beeinträchtigungen aufgrund elektromagnetischer Störfelder durch die näher an seine Grundstücke heranrückende ICE-Bahnstrecke befürchtet. Außerdem machte er geltend, die geplante Verlegung des Flüsschens Fliede infolge der Baumaßnahme erhöhe die Gefahr von Hochwasser für seine Grundstücke. Der Kläger forderte deshalb, die Trasse der Autobahn großräumig um Neuhof herumzuführen.

Dieser Forderung haben sich die Richter des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht angeschlossen, weil die vom Kläger geltend gemachten unzumutbaren Beeinträchtigungen seiner Grundstücke nicht zu befürchten seien. Da die Autobahn im Bereich der Ortschaft Neuhof vollständig in einem ca. 1.610 m langen Tunnel verlaufen werde, könnten aufgrund der Lage der klägerischen Wohngrundstücke unzumutbare Lärm- und Abgasimmissionen insoweit ausgeschlossen werden. Der Schienenverkehrslärm werde weitgehend durch eine 2m hohe Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abgesenkt und die für Auswirkungen auf Personen zu beachtenden Grenzwerte für niederfrequente elektrische und magnetische Felder würden selbst unmittelbar unter der Oberleitung der Bahnstrecke eingehalten. Auch der Hochwasserschutz für die Grundstücke des Klägers sei nach einer Realisierung des Bauvorhabens in ausreichendem Maß gewährleistet. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und Neuplanung des Trassenverlaufs oder auf Erhöhung der im Bereich der Ortslage von Neuhof geplanten Lärmschutzwand bestehe daher nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des VGH Hessen vom 06.02.2007

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