wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2003
11 TG 3397/02 -

Ein Obdachloser muss dort untergebracht werden, wo er sich gegenwärtig aufhält

Ein Obdachloser muss in der Kommune untergebracht werden, in der er um Obdach bittet und sich gegenwärtig aufhält. Diese Entscheidung hat bereits die erste Instanz in einem Eilverfahren getroffen. Die Beschwerde der Stadt Darmstadt, an die sich der Obdachlose mit der Bitte um Unterbringung gewandt hatte, blieb vor dem 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erfolglos.

Bereits die erste Instanz hatte festgestellt, es handele sich bei der Unterbringung eines Obdachlosen um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, für die die Behörde zuständig sei, in deren Bereich der Obdachlose sich in dem Zeitpunkt aufhalte, zu dem die Maßnahme notwendig werde. Es sei unerheblich, wo die Obdachlosigkeit eingetreten sei und wo der Obdachlose vorher zuletzt seinen Wohnort gehabt habe bzw. gemeldet gewesen sei.

In seinem Beschluss vom 5. Februar 2003 stellt der Senat dazu fest, die Obdachlosenbehörde der Stadt Darmstadt sei für die Unterbringung des Obdachlosen zuständig gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob es zutreffe, dass der Obdachlose nach seinem Auszug aus der mit der ehemaligen Partnerin gemeinsam bewohnten Wohnung bereits in Dieburg um Unterbringung gebeten habe und dort abgewiesen worden sei.

Ob dies der Fall gewesen sei, könne dahinstehen, denn es komme ohnehin nicht darauf an, an welchem Ort die Obdachlosigkeit erstmals entstanden sei. Denn ansonsten sei die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit für eine Behörde in vielen Fällen mit aufwendigen Ermittlungen über den Voraufenthalt des Obdachlosen verbunden. Solche Ermittlungen seien mit der Verpflichtung, eine konkrete, vor Ort bestehende Gefahr zu beseitigen, jedoch nicht vereinbar. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Behörden wechselseitig die Obdachlosen von einem Zuständigkeitsbereich in einen anderen "abschöben".

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/03 des Hessischen VGH vom 10.02.2003

Aktuelle Urteile aus dem Polizeirecht | Ordnungsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gefahrenabwehr | Obdachloser

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5507 Dokument-Nr. 5507

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss5507

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?