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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.06.2006
10 UE 43/06 -

ALDI-Filiale muss keine GEZ-Gebühren zahlen

Verkauf von originalverpackten Empfangsgeräten führt nicht zu Gebührenerhebung

Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren, wenn in einer Filiale eines Lebensmittel-Discounters bei einer Verkaufsaktion originalverpackte Fernseh- und Rundfunkgeräte ohne Vorführung angeboten werden.

Geklagt hatte eine - regional begrenzt tätige - Gesellschaft, die unter dem Namen "ALDI" mehrere Verkaufsstellen betreibt. Wegen des Verkaufs von Fernseh- und Rundfunkgeräten in einer ihrer Verkaufsstellen sollte die Gesellschaft Rundfunkgebühren für jeweils ein Hörfunk- und Fernsehgerät in Höhe von 851,-- € für die Zeit vom Januar 2000 bis Juni 2004 zahlen. Nach Auffassung des Hessischen Rundfunks sei die Betreiberin der Verkaufsfiliale als Rundfunkteilnehmerin anzusehen, da sie über ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der von ihr angebotenen Empfangsgeräte verfüge. Dagegen hatte die Betreiberin der Filiale eingewandt, sie halte die Geräte nicht zum Empfang bereit, sondern gebe sie in Originalverpackung an ihre Kunden ab.

Nachdem das Verwaltungsgericht in erster Instanz sich der Auffassung des Hessischen Rundfunks angeschlossen und die Klage abgewiesen hatte, gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Berufung der Klägerin statt und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Gebührenbescheid des Hessischen Rundfunks auf. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Betreiberin der Verkaufsfiliale nicht Rundfunkteilnehmerin im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags aus dem Jahr 1991 und deshalb nicht gebührenpflichtig. Zwar entstehe danach die Gebührenpflicht bereits dann, wenn Empfangsgeräte bereitgehalten werden, so dass es möglich sei, ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunk- und Fernsehsendungen zu empfangen. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Unternehmen Fernseh- und Rundfunkempfangsgeräte von vornherein bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereithalte und die Konzeption des Verkaufs dahin gehe, diese Geräte gerade nicht vorzuführen, also in der Verkaufsstelle vor dem Verkauf nicht den Empfang von Fernseh- und Rundfunksendungen zu ermöglichen. Für den zu entscheidenden Zeitraum (Januar 2000 bis Juni 2004), konnte das Gericht nicht feststellen, dass in der betreffenden Verkaufsstelle der Klägerin zumindest ein Fernseh- oder Rundfunkempfangsgerät den Kunden vorgeführt worden ist, so dass diese Fernseh- oder Rundfunksendungen empfangen konnten. Eine Gebührenpflicht wurde deshalb verneint.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des VGH Hessen vom 08.08.2006

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Dokument-Nr.: 2841 Dokument-Nr. 2841

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