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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2018
1 B 1594/18 -

Entlassung von Beamten auf Probe mit rechter Gesinnung zulässig

Dienstherr darf zu Recht Zweifeln an Bereitschaft zum jederzeitigen Eintritt für freiheitliche demokratische Grundordnung äußern

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass es gerechtfertigt ist, einen Beamten auf Probe wegen Zweifeln an dessen Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, aus dem Dienst zu entlassen. Der Verwaltungs­gerichts­hof bestätigte damit eine vorausgegangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Beamten auf Probe u. a. vorgeworfen, an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben, an denen auch für ihn erkennbar Aktivisten der neonazistischen Szene und der NPD in nicht unerheblicher Zahl teilgenommen haben. Weiterhin habe er Beiträge von Personen aus dem rechtsextremen Spektrum im sozialen Netzwerk Facebook "geliked" und entsprechende "Likes" von solchen Personen erhalten. Besondere Bedeutung habe, dass der Probebeamte, nachdem er vom Dienstherrn (nochmals) auf seine Beamtenpflichten hingewiesen worden war, auf seinem Facebookprofil zum Datum "20. April" einen Beitrag öffentlich eingestellt habe, dessen Interpretation als Verherrlichung von Adolf Hitler naheliege.

Zweifel des Dienstherrn an Zuverlässigkeit des Beamten gerechtfertigt

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob in seiner Entscheidung hervor, dass (jedenfalls) eine Gesamtschau der dem Beamten auf Probe zur Last gelegten Verhaltensweisen es rechtfertige, dass der Dienstherr Zweifel an der Bereitschaft des Beamten hege, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Der Beamte auf Probe sei demgemäß wegen Nichtbewährung aus dem Dienst zu entlassen.

Bloße Teilnahme an Veranstaltungen gegen Asyl- und Flüchtlingspolitik allein nicht ausreichend für Zweifel an Zuverlässigkeit

Um Missverständnissen vorzubeugen wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die bloße Teilnahme eines Beamten an einer die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung kritisierenden Versammlung und auch das Tragen eines Transparents mit der Aufschrift "Asylbetrug macht uns arm" für sich genommen nicht schon den Schluss auf eine mangelnde Bereitschaft des Beamten zulasse, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2018
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 26617 Dokument-Nr. 26617

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Kommentare (1)

 
 
regina scholl schrieb am 31.10.2018

aus grüdnen der menschen.- und grundrechtsrhaltswahrung ist der rechtextremismuss grundsätzlich als gegen diese rechte und amit grundlagen der autonomen souveränität der gesamen bvölkerung der brd gerichtet anzusehen.und somit auch strafrechtlich zu verfolgen.es bedarf keiner weiteren straftaten aus dieser ungeistigkeit zur strafverfolgung.

die intentionalität dr menschenrechtsverweigerungshaltung ist ausreichend.der anwärter hätte also ach wegen seinr haltung strafrechtlich verurteilt ..

müssen...werden...müssen..

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