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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2010
- B 14 AS 46/09 R -
Hartz IV: Darlehen von Verwandten ist nicht als Einkommen anzusehen
Unterscheidung zwischen rückzahlungspflichtigem Darlehen und Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung notwendig
Eine Zuwendung von dritter Seite ist dann nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um ein Darlehen handelt. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die 1983 geborene, allein stehende Klägerin erhielt seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; seit dem 15. März 2007 ist sie in Vollzeit beschäftigt und seither nicht mehr hilfebedürftig nach dem SGB II. Im Februar 2007 stellte die Beklagte fest, dass dem Konto der Klägerin am 19. Dezember 2006 ein Betrag in Höhe von 1.500,- Euro gutgeschrieben worden war. Die Klägerin machte geltend, dass ihr der auf ihrem Konto gutgeschriebene Betrag von ihrem Onkel als
Grundsicherungsträger nicht zur Aufhebung des Bescheid über Bewilligung von Arbeitslosengeld II berechtigt
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts war der beklagte Grundsicherungsträger nicht berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise wegen einer vermeintlich zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse aufzuheben, weil nach Erlass des Bescheides
Rückzahlungspflichtiges Darlehen darf bei Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden
Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozialgerichts um ein rückzahlungspflichtiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht
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Dokument-Nr. 9811
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