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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 05.09.2014
4 U 10/14 -

Franchisegeber macht sich bei Vorlage von unrealistischen Umsatzerwartungen gegenüber Franchisenehmer schaden­ersatz­pflichtig

Keine nachvollziehbare und realistische Grundlage für Umsatzerwartung begründet Haftung des Franchisegebers

Legt ein Franchisegeber einem Interessenten vor Abschluss des Franchisevertrags Umsatzerwartungen vor, die auf einer nicht nachvollziehbaren und nicht realistischen Grundlage basieren, und schließt der Interessent daraufhin den Vertrag ab, so macht sich der Franchisegeber schaden­ersatz­pflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Franchisenehmer gegen seinen Franchisegeber auf Zahlung von Schadenersatz. Hintergrund dessen war der Vorwurf des Franchisenehmers, dass der Franchisegeber vor Abschluss des Franchisevertrags Angaben zu Umsatzerwartungen gemacht habe, die nicht erreicht werden konnten. So sei der vom Franchisenehmer erzielte Umsatz von Anfang an weit hinter den von dem Franchisegeber prognostizierten Umsatz zurück geblieben. Der Umsatz habe nicht einmal ausgereicht, um die laufenden Kosten zu decken. Der Franchisenehmer kündigte daraufhin den Franchisevertrag.

Landgericht gab Schadenersatzklage statt

Das Landgericht Hamburg gab der Schadenersatzklage des Franchisenehmers statt. Denn der Franchisegeber habe durch die unzutreffenden Umsatzprognosen eine vorvertragliche Pflicht verletzt. Gegen diese Entscheidung legte der Franchisegeber Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Franchisegebers zurück. Dem Franchisenehmer habe der Schadenersatzanspruch zugestanden.

Franchisegeber haftet für Richtigkeit der Umsatzprognose

Nennt ein Franchisegeber während der Verhandlungen zum Abschluss eines Franchisevertrags dem Franchisenehmer erwartete Umsätze, so mache er sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts schadenersatzpflichtig, wenn die Umsatzerwartungen auf einer nicht nachvollziehbaren und realistischen Grundlage basieren und dadurch unzutreffende Vorstellungen zur Rentabilität entstehen. So habe der Fall hier gelegen. Der Franchisegeber habe für die Richtigkeit der von ihm angegebenen aber nicht fundierten Umsatzprognose gehaftet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwalt Jan Martenstein

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 18924 Dokument-Nr. 18924

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Kommentare (1)

 
 
TRUE Franchise-Beratung / H.-J. Kölln schrieb am 13.10.2014

Endlich mal ein Urteil, das den Franchisenehmern zumindest in einem Bereich den Rücken stärkt. Es bleiben immer noch diverse Bereiche, bei denen der Franchisenehmer der Willkür des Franchisegebers ausgeliefert ist.

Warum werden seitens des Franchisegebers denn "imaginäre" Zahlen (Soll- oder Zielwerte) statt Echtzahlen genommen?

1. Weil es klar ist, dass die tatsächlichen Zahlen keinen Interessenten zur Unterschrift bringen werden (dann ist die Verwendung von "Luftzahlen" meiner Meinung auch Betrug mit Vorsatz)

2. Weil der Franchisegeber selbst keinen Plan von dem hat, was er da macht und das Ganze eher als ein "Spiel ohne Risiko" betrachtet.

Ich hoffe, dass dieses Urteil hilft, nicht nur viele Zivilprozesse zugunsten des Franchisenehmers zu entscheiden, sondern dass sich endlich auch das Strafrecht mit diesen Machenschaften beschäftigt.

Trau - Schau - Wem ?

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