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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GuT 2006, 371
Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT),
Jahrgang: 2006, Seite: 371
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GuT 2006, 371:
Bundesgerichtshof, Urteil vom10.11.2006
- V ZR 46/06 -
Werbung muss aufgesammelt werden - Bundesgerichtshof stärkt Schutz vor ungewollter Werbung
Überzähliges Werbematerial, das in Hauseingängen oder Treppenhäusern abgelegt wurde, muss vom Austräger auch wieder eingesammelt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Ein Hauseigentümer muss die Werbung im Interesse der Mieter zwar dulden, aber nur solange wie hierdurch keine Vermüllung entsteht. Aus dem Urteil geht auch hervor, dass Mieter einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abstellen dürfen, wenn die Besitzer hierauf angewiesen sind und die Flurgröße das Abstellen zuläßt. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GuT 2006, 371 wird teils auch als „GuT 06, 371“, „GuT 2006, S. 371“ oder „GuT 06, S. 371“ zitiert.