Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GesR 2016, 509
Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR),
Jahrgang: 2016, Seite: 509
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GesR 2016, 509:
Kammergericht Berlin, Urteil vom19.05.2016
- 20 U 122/15 -
Unerkannter Herzinfarkt: Haftung eines Rettungssanitäters wegen Stellung eigener Diagnose und unterlassener Hinzuziehung eines Notarztes
Klagt ein Patient über akute Brustschmerzen, die offensichtlich keine herzfremde Ursache haben, muss der Rettungssanitäter einen Notarzt hinzuziehen. Er darf auf keinen Fall eine eigene Diagnose erstellen. Bleibt damit ein Herzinfarkt unerkannt, haftet dafür der Rettungssanitäter. Dabei gelten hinsichtlich der Ursächlichkeit zwischen Pflichtwidrigkeit und Verletzungsfolgen die Beweislastregeln zur Arzthaftung, da der Rettungssanitäter im Kompetenzbereich des Arztes tätig war. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GesR 2016, 509 wird teils auch als „GesR 16, 509“, „GesR 2016, S. 509“ oder „GesR 16, S. 509“ zitiert.