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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GesR 2014, 507
Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR),
Jahrgang: 2014, Seite: 507
Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
GesR 2014, 507:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom21.11.2013
- 2 AZR 474/12, 2 AZR 495/12, 2 AZR 598/12 und 2 AZR 966/12 -
Arbeitsrechtliche Folgen nach der Schließung einer Krankenkasse
Eine Betriebskrankenkasse kann nach § 153 Sozialgesetzbuch V (SGB V) von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden. In diesem Fall ist denjenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine ihrer bisherigen Dienststellung vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten (§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, gilt diese Regelung nicht. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, „die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden“, mit dem Tag der Schließung der Kasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom07.12.2012
- OVG NRW 13 A 414/11 -
OVG Münster: Schwerkranke Patienten dürfen Cannabis zur Selbsttherapie anbauen
Schwerkranke dürfen unter strengen Voraussetzungen Cannabis zuhause selbst anbauen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Münster. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GesR 2014, 507 wird teils auch als „GesR 14, 507“, „GesR 2014, S. 507“ oder „GesR 14, S. 507“ zitiert.