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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 06.10.2015
T-275/12 und T-276/12 -

Rat durfte Gelder des Fußballvereins "Dynamo-Minsk" nicht einfrieren

Unterstützung des Lukaschenko-Regimes durch Besitzer des Vereins nicht erwiesen

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Mehrzahl der Rechtsakte, mit denen der Rat die Gelder des Fußballvereins "Dynamo-Minsk" eingefroren hatte, nichtig ist. Der Rat hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Besitzern dieses Vereins um Personen handelt, die das Lukaschenko-Regime unterstützen oder dessen Nutznießer sind.

Mit einem im Januar 2012 erlassenen Beschluss hat der Rat die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen eingefroren, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortlich sind, sowie von Personen und Organisationen, die das Regime des belarussischen Präsidenten Lukaschenko unterstützen oder dessen Nutznießer sind.

Sachverhalt

Im März 2012 hat der Rat den Namen von Herrn Yury Aleksandrovich Chyzh auf die Listen der Personen gesetzt, deren Gelder einzufrieren sind. Der Rat hat den Namen von Herrn Chyzh insbesondere mit der Begründung in diese Listen aufgenommen, dass er das Lukaschenko-Regime durch seine Gesellschaft Triple, der dieses Regime im Übrigen zahlreiche öffentliche Aufträge und Konzessionen zugeteilt habe, finanziell unterstütze. Weiterhin bestätigten die von Herrn Chyzh als Sportfunktionär (insbesondere als Vorstandsvorsitzender des Fußballvereins FC Dynamo Minsk und als Präsident des belarussischen Verbands der Ringer) ausgeübten Ämter ebenfalls seine Verbindung zum Regime.

Rechtsakte des Rates zum Einfrieren ihrer Gelder von Betroffenen angefochten

Der Rat hat auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Gesellschaft Triple, ihrer Tochtergesellschaften und des Fußballvereins "Dynamo-Minsk" eingefroren. Die Rechtsakte des Rates zum Einfrieren ihrer Gelder und ihrer wirtschaftlichen Ressourcen wurden von allen diesen Betroffenen vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.

EuG erklärt Mehrzahl der streitigen Rechtsakte für nichtig

Mit seinen beiden Urteilen erklärt das Gericht die Mehrzahl der streitigen Rechtsakte bezogen auf Herrn Chyzh, die Gesellschaft Triple und ihre Tochtergesellschaften sowie den Fußballverein "Dynamo-Minsk" für nichtig.

Unterstützung des Lukaschenko-Regimes durch Yury Aleksandrovich Chyzh nicht erwiesen

Zu Herrn Chyzh stellt das Gericht fest, dass der Rat keinen Beweis dafür erbracht hat, dass Herr Chyzh das Lukaschenko-Regime finanziell unterstützt, so dass seine Aufnahme auf die Listen nicht gerechtfertigt ist. Das Gericht weist insbesondere das Argument des Rates zurück, nachdem es Herrn Chyzh dank seiner engen Verbindungen zum Lukaschenko-Regime gelungen sei, Verträge und öffentliche Konzessionen in Belarus zu erhalten. Da die Vergabe der Verträge und Konzessionen in diesem Land durch Rechtsvorschriften bestimmt werde, hätte der Rat nachweisen müssen, dass sich Herr Chyzh die fraglichen Aufträge auf andere Weise als durch seine Verdienste verschafft habe.

Finanzielle Unterstützung des Lukaschenko-Regimes durch Triple nicht erwiesen

Zur Gesellschaft Triple stellt das Gericht fest, dass der Rat den Namen Triple zu Beginn des Jahres 2012 nicht mit der Begründung auf die Listen aufnehmen konnte, dass diese Gesellschaft von einer Person, konkret Herrn Chyzh, gehalten werde, die bereits auf diesen Listen stehe. Im Hinblick auf Belarus hat das Unionsrecht dem Rat nämlich erst ab dem Ende des Jahres 2012 die Möglichkeit eingeräumt, das gegen eine Person verhängte Einfrieren von Geldern auf die von dieser Person gehaltenen oder kontrollierten Organisationen anzuwenden. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass der Rat keinen Beweis dafür erbracht hat, dass Triple das Lukaschenko-Regime finanziell unterstützt.

Rechtswidrige Aufnahme der Gesellschaft Triple beeinträchtigt auch Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Tochtergesellschaften

In Hinblick auf den Fußballverein "Dynamo-Minsk" und die anderen Gesellschaften, deren Namen mit der Begründung auf die Listen gesetzt wurden, dass es sich um Tochtergesellschaften der Gesellschaft Triple handele, stellt das Gericht fest, dass die rechtswidrige Aufnahme des Namens der Gesellschaft Triple auch die Rechtmäßigkeit der Aufnahme ihrer Tochtergesellschaften einschließlich des Fußballvereins "Dynamo-Minsk" beeinträchtigt.

Klagen wegen verspäteter Einreichung teilweise unzulässig

Aufgrund ihrer verspäteten Erhebung weist das Gericht schließlich die Klagen als unzulässig ab, die Herr Chyzh, die Gesellschaft Triple, zwei ihrer Tochtergesellschaften (Variant und TriplePharm) und der Fußballverein "Dynamo-Minsk" erhoben hatten, um eine teilweise Nichtigerklärung der Rechtsakte zu erreichen, die das Einfrieren ihrer Gelder bis zum 31. Oktober 2014 verlängerten. Das Gericht erklärt diese Rechtsakte hingegen in Bezug auf diejenigen Tochtergesellschaften von Triple, die ihre Klagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben hatten, für nichtig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2015
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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