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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GE 2006, 455
Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE),
Jahrgang: 2006, Seite: 455
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GE 2006, 455:
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom15.11.2005
- 14 C 384/05 -
Abstellen von Pflanzen und Pflanzentrögen auf Fensteraußenbänken sowie im Spritzschutzbereich unzulässig
Stellt ein Wohnungsmieter Pflanzen und Pflanzentröge auf die nicht mitgemieteten Fensteraußenbänke sowie im Spritzschutzbereich des Hauses ab, liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Dem Vermieter steht daher gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GE 2006, 455 wird teils auch als „GE 06, 455“, „GE 2006, S. 455“ oder „GE 06, S. 455“ zitiert.