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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2006
6 K 2726/04 -

Vom Arbeitgeber übernommene Krankenversicherungsbeiträge für Saisonarbeitskräfte sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die vom Arbeitgeber getragenen Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung der ausländischen Saisonarbeitskräfte als Arbeitslohn anzusehen sind.

Der Kläger beschäftigte aufgrund eines formularmäßig ausgestalteten Arbeitsvertrages im Sinne der Anwerbestoppausnahmeverordnung polnische Saisonarbeitskräfte. Diese Arbeitnehmer unterlagen in den Streitjahren 2000 bis 2002 nicht der Sozialversicherungspflicht (Beschäftigung nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage). Der Arbeitgeber war nach dem o.g. Arbeitsvertrag aber verpflichtet, auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung für den ausländischen Arbeitnehmerkreis abzuschließen.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurden die vom AG getragenen Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn angesehen. Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt gegen den Arbeitgeber einen Haftungsbescheid.

Die dagegen gerichtete Klage wurde u. a. dahin begründet, soweit keine Krankenversicherungspflicht bestehe, müsse der Arbeitgeber auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung abschließen. Andernfalls trage er das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall. Die Bundesagentur für Arbeit weise auf diese Rechtslage hin. Die Beiträge zur Krankenversicherung seien kein Arbeitslohn, sie seien keine Gegenleistung für die geleistete Arbeit, sondern eine Leistung, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erbringe. Versicherungsnehmer sei auch nur der Arbeitgeber.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, im Streitfall sei die Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber als ein der Lohnsteuer unterliegender geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer - also Arbeitslohn - zu sehen. Es sei nämlich von einem hinreichend konkretisierten Anspruch der Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistungen auszugehen. Im Regelfall könne der versicherte Arbeitnehmer die Leistung der Krankenversicherung an sich verlangen. Dem entspreche auch die tatsächliche Handhabung im Streitfall. Der Beurteilung, dass die Beitragszahlungen Lohn darstellen würden, stehe nicht entgegen, dass der Kläger ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse am Abschluss der Krankenversicherung gehabt habe. Arbeitslohn könne nur dann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Leistung habe und der Vorteil des Arbeitnehmer dem gegenüber nur als gering erscheine. Im Streitfall jedenfalls habe das eigenbetriebliche Interesse nicht ein solches Übergewicht, dass dahinter der Vorteil der Arbeitnehmer als unmaßgeblich zurücktrete. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Leistung auch für die Arbeitnehmer von erheblichem Wert sei und ihnen entsprechende Aufwendungen erspare. Die Krankenversicherungsbeiträge seien auch nicht steuerfrei, da es sich nicht um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handele. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Versicherung ausländischer Saison-Arbeitskräfte. Die Notwendigkeit zur Versicherung ergebe sich nur aus dem faktischen Zwang, dass ohne Versicherung eine Beschäftigung nicht möglich sei, da ansonsten die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis verweigert würden. Da Polen in den Streitjahren noch nicht der EU angehörte musste sich der entscheidende Senat nicht mit der Frage befassen, ob in der Lohnsteuerpflicht der Krankenversicherungsprämien eine Diskriminierung von Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten liegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 15.09.2006

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