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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2012
- 5 K 2591/10 -
Trotz vorheriger Ablehnung kann Kindergeld gewährt werden
Familienkasse kann Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides nicht nachweisen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der verfahrensrechtlichen Frage Stellung genommen, ob die Familienkasse gehindert ist, Kindergeld für einen Zeitraum festzusetzen, für den die Gewährung von Kindergeld bereits mit einem ergangenen Ablehnungsbescheid versagt worden ist.
Im hier zugrunde liegenden Streitfall hatte die
Wegen angeblich fehlender Unterlagen Antrag auf Kindergeld abgelehnt
Die Klägerin gab an, dass sich die Tochter noch bis Sommer 2010 in Schulausbildung befinde, worauf die
Klägerin wehrt sich gegen Sperrwirkung
Das empfand die Klägerin als ungerecht, weil mittlerweile klar war, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von
Klage gegen Familienkasse erfolgreich
Die Klage, mit der die Klägerin vorgetragen hatte, sie hätte die verlangten Schulbescheinigungen sogar mehrfach an die
Behörde muss Zugang des Sperrbescheides nachweisen
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2012
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
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Dokument-Nr. 13695
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