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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2009
5 K 2456/08 -

Kindergeldbezug: Beschäftigung in bundesweit tätigem politischen Studentenverband zählt nicht zur Berufsausbildung eines Juristen

Vorstandstätigkeit stellt keine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts dar

Die Tätigkeit im Bundesvorstand eines Studentenverbandes, die einer politischen Partei nahe steht, kann nicht zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gezählt werden kann. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im Streitfall hatte der Sohn (S) des Klägers ab dem Wintersemester 2005/2006 an einer Universität ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 war er beurlaubt, während dieser Zeit war er gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung als Mitglied im Bundesvorstand (Schatzmeister) des Studentenverbandes beschäftigt.

Familienkasse: Tätigkeit als Vorstandsmitglied zählt nicht zur Berufsausbildung

Mit Bescheid der Familienkasse vom 31. Januar 2008 wurde die Kindergeldfestsetzung für S aufgehoben und das von April 2007 bis Februar 2008 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.694,- € zurückgefordert. Das wurde damit begründet, dass eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung z.B. dann vorliege, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lasse. Bei der Tätigkeit als Schatzmeister handele es sich primär um eine bezahlte, professionelle Vorstandstätigkeit in einem bundesweit tätigen politischen Studentenverband. Es werde nicht bestritten, dass diese Vorstandstätigkeit einem Studenten der Rechtswissenschaften Gelegenheit biete, seine im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dort einzubringen. Dem Kläger könne aber nicht darin gefolgt werden, wenn er die Tätigkeit als Vorstandsmitglied als Berufsausbildung aufwerten wolle.

Kläger hält Tätigkeit als Vorstand und Schatzmeister vergleichbar mit Praktikum

Mit seiner Klage trug der Kläger u.a. vor, die Tätigkeit des S als Vorstand und Schatzmeister sei – vergleichbar einem Praktikum – als Berufausbildung zu berücksichtigen. Es komme allein darauf an, ob das Kind im Praktikum Fähigkeiten und Kenntnisse erwerbe, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien, das habe der Bundesfinanzhof zu einer Tätigkeit in einem Anwaltsbüro entschieden. Als weiteres Indiz, dass die Tätigkeit als konkret berufsbezogene Ausbildungsmaßnahme zu sehen sei, könne gewertet werden, dass S zwischenzeitlich wieder an der Uni für das Sommersemester 2008 eingeschrieben sei und wie von Anfang an vorgesehen, wieder im vollen Umfang am Vorlesungsbetrieb teilnehmen werde

Arbeit als Schatzmeister kann nicht als Praktikum angesehen werden

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienten alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handele, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. Nach Überzeugung des Gerichts handele es sich bei der Vorstandstätigkeit nicht um ein Praktikum, bzw. um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. In seinem ersten Antrag auf Beurlaubung vom Studium habe S keine entsprechenden Angaben gemacht. Selbst wenn der S als Beurlaubungsgrund die Ableistung eines Praktikums angegeben hätte, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben, weil die Bezeichnung einer Tätigkeit als „Praktikum“ – für sich gesehen – wenig ergiebig sei. Eine hinreichende Eignung der Vorstandstätigkeit beim Studentenverband zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sein sollten, könne das Gericht nicht erkennen. Auch wenn die Vorstandstätigkeit das Erfahrungswissen des S sicherlich bereichert habe und sich förderlich auf die spätere Berufstätigkeit auswirke, reichten diese positiven Wirkungen hingegen nicht aus, um als „Berufsausbildung“ i.S. des Kindergeldrechts qualifiziert werden zu können, da solche Wirkungen von einer Vielzahl, die Lebenserfahrung bereichernden allgemeinen Betätigungen ausgingen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2009
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz

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