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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017
- 5 K 1594/14 -
Schadensersatz des Arbeitsgebers nach Diskriminierung ist steuerfrei
Entschädigung für immaterielle Schäden ist nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung zahlen muss, auch dann steuerfrei (also kein Arbeitslohn) ist, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden und ist Einzelhandelskauffrau. Gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses "aus personenbedingten Gründen" erhob sie eine Kündigungsschutzklage, mit der sie auch eine
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung des beklagten Finanzamtes, dass es sich bei dieser
Entschädigung für Diskriminierung hat keinen Lohncharakter und ist daher steuerfrei
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klägerin Recht und führte zur Begründung aus, dass dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich zu entnehmen sei, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i.S. des § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i.S. des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer
Hintergrund
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird z.B. (wegen Kündigung) entgehender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 24164
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