wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2007
2 K 2214/07 -

Keine Lohnsteuer auf Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung

Versicherungsleistung ist nicht als Arbeitslohn anzusehen

Mit Urteil zur Einkommen Lohnsteuer 2006 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Versicherungsleistungen der Einkommen Lohnsteuer unterfallen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber (AG) im Rahmen einer Gruppenversicherung auch für den Kläger eine Unfallversicherung „gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle” im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen abgeschlossen, die „Unfälle in der ganzen Welt” im beruflichen wie auch im Privatbereich, umfasst.

Nach einem schweren Verkehrsunfall auf dem Wege zur Arbeitsstätte im Jahre 1999 ist der Kläger Vollinvalide, schwerbehindert und bezieht eine Sozialversicherungsrente von derzeit monatlich rd. 860.-€. Die Versicherung zahlte an den AG als Versicherungsnehmer wegen des Unfalls im Jahre 2003 einen Betrag, der vom AG nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Arbeitslohn an den Kläger überwiesen wurde (dieser Vorgang ist hier nicht streitig).

Im Jahre 2006 übergab der AG dem Kläger einen Scheck über rd. 11.600.- € als Teil des verbleibenden Restbetrages der Versicherungsleistung von rd. 25.550.- €. Nach einer Entgeltbescheinigung für 2006 zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte der AG dem Kläger einen Bruttoarbeitslohn von rd. 25.550.- € unter Abzug von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Das Finanzamt führte die Veranlagung entsprechend durch und begründete die Behandlung der Versicherungsleistung als Arbeitslohn mit dem Argument, dass der Versicherungsschutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt worden sei.

Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass die Versicherungsleistung als Schadenersatz nicht steuerbar sei, war erfolgreich.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für die Qualifizierung als Arbeitslohn - und damit den Steuerabzug - reiche es nicht aus, dass die Zuwendung des AG tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beitragszahlungen für die Unfallgruppenversicherung bei dem AG Betriebsausgaben darstellten, ein diesbezügliches Korrespondenzprinzip gebe es nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zuwendung des AG (oder eines Dritten) sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen müsse. Das sei zu verneinen. Der dem Kläger von der Gruppenunfallversicherung über seinen AG zugekommene Schadenersatz stelle sich nämlich auch im weitesten Sinne nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft dar. Es handele sich vielmehr um einen materiellen Ausgleich für den hier vorliegenden Personenschaden. Die Versicherung habe nicht als Lohnersatz dem Zweck gedient, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Solche Einnahmeausfälle würden über das Entgeltfortzahlungsgesetz, bzw. bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Der Bundesfinanzhof habe in diesem Zusammenhang auch betont, dass letztlich nur solche Leistungen aus der Versicherung besteuert werden könnten, die Lohnersatz darstellten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 30.01.2008

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5523 Dokument-Nr. 5523

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5523

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung