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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2010
- 2 K 1638/09 -
FG Rheinland-Pfalz zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Reinigung von Berufskleidung als Werbungskosten
Aufwendungen für Reinigung von Kleidung sind in der Regel nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Im Streitfall war die Klägerin als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung nichtselbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit wurde sie in der Küche und in der Cafeteria etc. der Einrichtung eingesetzt. Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste
Klägerin hält Reinigung der Berufskleidung für abzugsfähige Werbungskosten
Demgegenüber war die Klägerin mit der bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Klage u.a. der Ansicht, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo, sie trage alle Kleidungsstücke bei der Arbeit, daher führten auch alle Reinigungsaufwendungen zu
Berufskleidung, deren Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt, ist nicht als "typische Berufskleidung" zu berücksichtigen
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Aufwendungen für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2010
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10629
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